Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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b) In diesen Reisekosten= Verzeichnissen sind die aus der Sportelkasse zu bezah- 
lenden Reisekosten von Abhdren innerhalb Falzes aufzuführen. 
c) In die Sportel-Rechnungen ist unter Veilegung der genehmigten und zur 
Zahlung angewiesenen Sportel= und Gebühren-Verzeichnisse nur der reine 
Ertrag der Rechnungsstell-, so wie der Revisions= und Abhör-Sporteln sum- 
marisch aufzunehmen. 
d) Den Bezirbs-Gerichten ist gestattet, sogleich bei der Abhör die angeseßten 
Sporteln einzuziehen, und hievon die Gebühren des Waisengerichts-Personals 
zu berichtigen. 
ee) Die Revidenten sind, wenn die Abhör der geprüften Rechnungen vorausicht- 
lich nicht sogleich erfolgen kann, ermächtigr, ihren Sportel-Antheil aus der 
vormundschaftlichen Casse auf künfrige Abrechnung an der Gesamt-Sportel 
zu erheben. 
' DReichenbeicincrRechnungtszhdrdieSporcclnzuBrzal)lungdech-b1«th- 
ren der Gerichts-Beisißer oder Waisenrichter und des Gemeinderaths-Dieners 
nicht zu, so sind diese Gebühren nach Verhältniß der auf die Abhör der 
einzelnen Rechnungen verwendeten Zeit umzulegen und von den Betheiligten 
zu erheben. 
K. 17. 
Zu Erleichterung der Berechnung und des Ansatzes der Notariats-Sporteln ist 
der Notariats-Sportel-Tarif unter Lit. A. beigefügt. 
Bei der Anwendung der Vermögens-Scalen Behufs des Sportel-Ansahes von 
der Bestätigung der Adoptions= und Einkindschafts-Verträge und von der Errich- 
tung und Eröffnung der Testamente ist zugleich auf die durch das Geschäft verur- 
sachte Mühewaltung der Behbrde Rücksicht zu nehmen. 
6. 13. 
Die jährlichen Uebersichten über den Ertrag der sämtlichen Notariats-Sporteln, 
unter Angabe der den Sportel-Ansäben zu Grunde liegenden Vermögenssummen, 
sind künftig nach dem Formular Lit. C. zu fertigen.
	        
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