Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Diese gemät §. 6 zu befestigenden Ringe sind in Entfernungen von je 2 Fuß 
nicht nur an den Gangbord resp. festen Deckboden des Schiffes, sondern auch, und 
zwar in Entfernungen von ie 1 Fuß, an denjenigen festen Schiffstheilen anzubringen, 
welche an die Lucken und an die Kopfenden der losen Deckbretter sich anschließen- 
Sind diese an den Kopfenden der Tennen besfindlichen Schiffstheile lösbar, so soll 
die Einrichtung mit den Ringen auch an den Fugen angebracht, und die Schnur 
nicht nur zur Verhinderung der Lösung der Deckleine, sondern auch zur Verhinderung 
der Abnahme der Giebelstücke angelegt werden. 
Es muß vom Schiffer bei der Verschluß-Anlage jederzeit darauf Bedacht ge- 
nommen werden, daß beide Enden der Kordel zuleht zusammenkommen, damit die 
Verwendung von mehr als einem Bleie nicht nöthig werde. 
C. 2. 
Bevor nach vorstehenden Bestimmungen die Einrichtung zur Verschluß-Anlage 
von den Schiffern getroffen wird, haben solche der Zoll= (Steuer-) Behöbrde: 
a) eine Zeichnung ihres Schiffsgefäßes im inneren Längendurchschnitte, 
b) eine genaue Deklaration sämmtlicher zur Aufnahme von Waaren bestimmter 
Räume, mit Angabe jeder einzelnen dahin führenden Oeffnung, 
) eine Beschreibung der übrigen unter Deckung liegenden Räume des Ruffs und 
des inneren Schiffes, welche nicht zur Waarenaufnahme, sondern zur Wohnung 
und allen sonstigen Privatzwecken der Schiffsbewohner bestimmt sind, 
zu übergeben. 
. 10. 
Nachdem der Vorschrift im §F. 9 genügt worden, ordnet die Zoll= (Steuer-) Be- 
hörde, unter Zuziehung des Schiffers und eines Schiffsbaumeisters, Lokalbesichtigung 
an, seht dabei dasjenige fest, was von Seiten des Schiffers zur Bewirkung der Ver- 
schlußfähigkeit seines Schiffsgefässes einzurichten ist, und nimmt davon vorläufig 
Notiz. 
—-(-.
	        
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