Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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DcVerfügung, betreffend die Anstellung eines fürsilich Hohenlohe-Oehringen'schen Revierförsters. 
Nachdem von der fürstlichen Standesherrschaft Hohenlohe-Oehringen der bisherige 
fürstliche Revlerförster Thomas Leis zu Schrozberg auf Ansuchen von seinem Amt 
enthoben, und der an bessen Stelle getrete##e bisherige fürstliche Forst-Assistent Earl 
Leis zu Kirchberg gleich jenem auch zu Beaufsichtigung der Gemeinde-, Stiftungs- 
und Privat-Waldungen in forst= und jagdpolizeilicher Beziehung als befähigt erkannt 
worden istz so wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht 
Stuttgart den 12. December 1842. Herdegen. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die erledigte Pfarrei Walddorf, Dekanats Täöbingen, 
haben sich innerhalb vier Wochen bei dem evangelischen Consistorium vorschriftmäßig 
zu melden. Dieselbe zählt, nachdem die Filialien Gniebel und Räbgarten von ihr 
getrenut und zu einer eigenen Pfarrei vereinigr sind, noch 2100 Kirchengenossen, 
wovon etwas über 1400 in Walddorf selbst, nahezu 700 aber in dem : Stunde 
entfernten, früher theilweise zu Schlaitdorf# gehörigen Filialorte Häslach mir eigener 
Kirche und Schule wohnen. In Leßterem hat der Geistliche außer den zufälligen 
Gottesdiensten je am vierten Sonntag zu predigen, ebenso je Einmal im Monate 
eine sonntägliche Katechese zu halten, und viermal im Fahre das heilige Abendmahl 
, zu reichen. Das verwandelte Einkommen der Stelle ist zu 1515 fl. berechnet. 
2) Die Bewerber um die erledigte Pfarrei Schnaitheim, Dekanats Heiden- 
heim, welche mir Einschluß des Filials Aufhausen, das einc eigene Schule hat, 
1674 Kirchengenossen zählt, haben sich binnen vier Wochen bri dem evangelischen 
Consistorium zu melden. Das Einkommen dieser Stelle ist in Preisen des Sportel-= 
gesetes auf 1598 fl. berechner. Die Wiederaufnahme der vorläufig auagesehten Ver- 
handlungen über die Verwandlung der ungeeigneten Theile desselben bleibt vorbe- 
halten, und es muß der anzustellende Geistliche jederzeit eine Verwandlung, welche 
on der Ober-Kirchenbehörde gutgeheißen wird, als wirksam auch während seiner 
Dienstzeit anerkennen und sich allen Anordnungen unterwerfen, welche etwa beschlos-
	        
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