Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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g C. 11. 
Ist die Einrichtung vollendet und darüber der Zoll= (Steuer-) Behörde die An- 
zeige gemacht, so findet eine desfallsige Untersuchung unter Zuziehung eines Schiffs- 
baumeisters Statt. An den bleibend verschlossenen Theilen des inneren Waaren- 
raumes werden, Behufs Sicherung derselben gegen willkürliche Abänderungen, Bleie 
oder Siegel angelegt, und es wird demnächst über das Eine und Andere eine, an 
die Erklärung §9.9 sich anschließende, genau beschreibende Verhandlung aufgenommen, 
welche der Schiffer und der Schiffsbaumeister mit unterschreiben, und wovon eln 
Exemplar auf dem Schiffe an einer bestimmten Stelle niederzulegen ist, damit die 
betreffenden Hauptämter bei der Passage des Schiffes davon jederzeit Einsicht neh- 
men können. " 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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