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1. Bestimmung und Einrichtung der Beschaͤftigungs-Anstalten.
S. 1.
In die nach Art. 26 —30 des Polizei-Strafgesetzes von Staatswegen zu errich-
tenden Beschäftigungs-Anstalten werden arbeitsfähige Personen, welche in Folge
des Vergehens der Landstreicherei, Bettelei, Asotie oder der gewerbsmäßigen Unzucht
nach rechtskräftigem Erbenntnisse der örtlichen Begrenzung (Confination) unterliegen,
eingewiesen, wenn es außerdem an den Mitteln gebricht, denselben einen zu ihrem
Fortkommen hinreichenden Arbeitsverdienst verschaffen, oder wenn sie es an der gere-
gelten Benüßtung der Gelegenheit zu solchem Arbeitsverdienst auf nicht entschuldigt
Weise mangeln lassen, namentlich wenn sie, des Vorhandenseyns dieser Gelegenhe“
ungeachtet, in das Vergehen, das ihre Confination zur Folge hatte, zurückfallen.
(Polizei-Strasgeset Art. 19, 21—26, 17, 48.)
K. 2.
Die Aufgabe der Anstalt ist, den Confinirten zu geregelter Arbeit anzuhalten.
und auf seine sittlich bürgerliche Besserung einzuwirken.
g. 3.
Fuͤr jedes Geschlecht werden besondere Anstalten errichtet.
K. 4.
Die Einrichtung der Anstalten und ihre Zahl ist auf die moͤglichst ununterbro-
chene und spezielle Beaufsichtigung der Arbeiter und auf das Vorhandenseyn genuͤ-
gender Huͤlfsmittel fuͤr ihre nuͤtzliche Beschaͤftigung und fuͤr eine innerlich bessernde
Einwirkung auf dieselben zu berechnen.
K. 5.
Den Beschäftigungs-Anstalten kommt die Befreiung vom Brief= und Fahr-
Postporto für ihre ganze Verwaltung und den schriftlichen Verkehr aller Staats-
und Kirchen-Behörden in Betreff derselben zu.
Zur vollständigeren Erreichung ihrer Zwecke ist ihnen das Recht zum Betriebe
zünftiger Gewerbe verliehen. (Gewerbe-Ordnung vom 5. August 1856, Art. 71,
Siff. 5.)