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II. Versetzung in die Anstalt.
. 6.
Ueber die Versetzung in eine Beschäftigungs-Anstalt wird von der Regierung
des Kreises erkannt, zu welchem der Heimathort des Einzuweisenden gehört.
Dem Erkbenntnisse ist neben den wegen des Vergebens, welches die Verfügung
der Confination gegen den Einzuweisenden zur Folge gehabt hat, gepflogenen Unter-
suchungsakten eine genaue Prüfung der in §. 1 bezeichneten besonderen Bedingungen
, der Einweisung, und namentlich die Vernehmung des Einzuweisenden selbst und des
„Gemeinderaths seines Heimathorts zu Grunde zu legen.
1 Die für die Einweisung vorauszusehende Befähigung des Confinirten zur Ar-
beitsverrichtung nach dem Maaße eines gewöhnlichen Lohnarbeiters muß erztlich be-
wahrheitet seyn.
Die Zeit, auf welche eingewiesen wird, kann die Zeit eines Jahrs, so wie jeden-
falls die Dauer der Confination des Eingewiesenen nicht überschreiten. ir7
S. 7.
Ueber die Fristen und Formen der Anmeldung und Ausführung des Reburses
gegen das Einweisungs-Erkenntniß ist der Eingewiesene, nach Vorschrift des §. 21
des Gesetzes vom 26. Juni 18321 (vergl. Polizei-Strafgeseh Art 97), zu belehren.
Im Falle der Rekurs-Anmeldung hat die Behbrde, bei welcher dieselbe geschieht,
hievon unverzüglich der Kreis-Regierung zum Behufe des Erkenntnisses über die dem
Rekurs zuzugestehende Suspensiokraft (Polizei-Strafgesetz Art. 67), Anzeige zu erstat-
ten, falls nicht von der Kreis-Regierung schon zuvor hierüber eventuell verfügt wor-
den isi.
g. 8.
Bei der Einweisung eines Confinirten ist von der einweisenden Behoͤrde zugleich
daruͤber, wer fuͤr den Ersatz der durch die Verpflegung des Aufgenommenen verur-
sachten besonderen Kosten einzutreten habe (Polizei-Strafgesetz Art. 29), zu erkennen,
und fuͤr die Sicherung der Ersatzleistung in dem ganzen Umfange des Anspruchs
der Anstalt (F. 30) durch Bestellung von Pfändern oder tüchtigen Bürgen oder bei
notorischer Zahlungsfähigkeit des Vertreters durch eine nach Art. 15 des Prioritäts=