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Gesetzes vom 18. April 1825 auszustellende Verpflichtungs-Urkunde, oder auf sonstige
genuͤgende Weise Sorge zu tragen.
Die Einlieferung des Eingewiesenen kann nicht erfolgen, bevor die Ersatzleistung
und die nach K&. 51 erforderliche vorschußweise Zahlung ermittelt und gesichert ist,
weßhalb, wenn die Untersuchung über die Priorität der Ersatpflicht sich in die Länge
zieht, die subsidiarisch verpflichtete Gemeinde vorläufig zur Leistung anzuhalten ist.
Ueber einen dem Heimathorte des Eingewiesenen an der Ersahpflicht aus beson-
ders berücksichtigungswerthen Umständen zuzugestehenden Nachlaß (Polizei-Strafgeses
Art. 29) hat die Kreis-Regierung die Entschließung des Ministerium des Innern
einzuholen.
III. Einlieferung und Aufnahme des Eingewiesenen.
K. 9.
Gleichzeitig mit dem Ausschreiben des Einweisungs-Erkenntnisses an das Be-
zirksamt hat die erkennende Behörde von demselben der Verwaltung der betreffenden
Anstalt Nachricht zu geben, und das Gleiche bei späteren Abänderungen, welche das
Erkenntniß erleider, zu beobachten.
Hat der Eingewiesene vor der Einlieferung eine Freiheitsstrase zu erstehen, so
ist diese nebst der noch übrigen Dauer derselben, und den Vergehen, wegen welcher
sie erkannt wurde, in dem Benachrichtigungs-Erlaß zu bezeichnen.
Außerdem sind in diesem Erlaß die früher von dem Eingewiesenen erstandenen
Freiheitsstrafen und die dadurch gebüßten Vergehen, so wie etwaige sonstige Um-
stände, welche nach der Ansicht der erkennenden Behörde eine besondere Beachtung
bei der Behandlung des Eingewiesenen in der Anstalt erfordern, anzugeben.
K. 10.
Der Eingewiesene kann nur in gesundem Zustand in die Anstalt eingeliefert
werden, namentlich wird auch Freiheit von der Krähe und ähnlichen ansteckenden
Hautausschlägen, so wie die Aufhebung der Ansteckungsfähigbeit für die Menschen-
pocken erfordert, worüber die Einlieferungsbehörde ärztliche Beurkundung beizubrin-
gen hat. Eintretenden Falls bleibt die Einlieferung bis zu der amtlich einzuleiten-