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beitszeit entweder mit der Fortsehung der statutenmäßigen Arbeit oder mit einer
andern von dem Arbeiter gewählten und nach den Verhältnissen der Anstalt zulä-
Kigen nüßlichen Beschäftigung ausgefüllt.
K. 20.
Die Anstalt hat sich zu bemühen, ihre Angehbrigen so viel möglich mit Arbeiten
zu beschäftigen, welche ihnen in ihrem künftigen Leben nützlich werden, oder durch
welche sie die in nüßlichen Erwerbsarbeiten bereits erlangte Befähigung befestigen
können. Sie wird nach Umständen die Gelegenheit benüßen, Arbeiter an öffentliche
Verwaltungen, an Fabrikanten, Handwerker oder Gutsbesißer gegen angemessenen
Lohn zu verdingen, und zu dem Ende dieselben auch auf Arbeitsplätze außerhalb
der Anstalt abgeben.
G. 21.
Zum Genuß der sreien Luft werden die Arbeiter täglich zugelassen.
6. 22.
Die Kost wird nach einem Regulativ, das von demjenigen der Kreisgefängnisse
zum Vortheil der Arbeiter sich unterscheidet, gereicht, und namentlich dreimal täglich
warme Speise gegeben.
Zusätze zu der von der Anstalt gereichten Kost können sich die Arbeiter in den
für zuläßig erklärten Artikeln und innerhalb eines voraus bestimmten, Maaßes zu-
nächst von dem Ertrag ihrer über die statutenmäßige Aufgabe geleisteten Arbeit
(&. 19) unter der Controle der Verwaltung anschaffen.
· g.2.3.
Jeder Arbeiter hat seine eigene abgesonderte Schlafstelle.
F. 24.
Für erbrankte Arbeiter bestehen abgesonderte Lokale, in welchen sie ärztliche
Behandlung und angemessene Abwartung und Perköstigung genießen.
K. 25.
Ein chronisch erkrankter Arbeiter wird, wofern sein Gesundheitszustand es gestat-
tet, dem Bezirksamte seines Confinationsortes zuückgeliefert. Dasselbe gilt für den
Fall, wenn ein Eingewiesener durch Gebrechen arbeitsunfähig wird, oder wenn sich
von einer aufgenommenen Frauensperson ergibt, daß sie in der Schwangerschaft