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über den fünften Monat vorgerückt ist. Bei Kräte oder andern ansteckenden Haut-
ausschlägen wird über die Zurücklieferung des Arbeiters oder seine Beibehaltung
in der Anstalt nach Vorschrift des &. 16 entschieden.
Von solchen Unterbrechungen der Einweisungedauer hat die Anstaltbehörde der
Kreis-Regierung unverweilte Anzeige zu erstatten, welcher die wegen der Wiederein=
lieferung des Entlassenen zu treffende Verfügung zukommt.
g. 26.
Die Arbeiter besuchen jeden Sonn= und Festtag unter Aussicht den öffentlichen
Gottesdienst ihrer Confession, so weit die Lage der Anstalt es gestattet und den Ein-
zelnen der Ausgang zugelassen werden kann. Außerdem wird für religiöse Erbauung
und sittliche Belehrung derselben innerhalb der Anstalt durch die Anstaltgeistlichen
und durch einen aus dem Stande der Schullehrer zu wählenden Offizianten gesorgt,
welcher lehtere auch mit der Ertheilung von Elementar-Unterrichr, so weit dieses
bei einzelnen Arbeitern als Bedürfniß sich ergibt, beauftragt werden wird.
6#27.
Die Arbeiter, welche durch Fleis und sonstiges musterhaftes Verhalten in der
Anstalt sich auszeichnen, rücken in eine Elasse vor, welche vor derjenigen der übrigen
Arbeiter gewisse Vergünstigungen, namentlich in Hinsicht auf die Verköstigung und
auf Ausgänge außerhalb der Anstalt, genießt.
C. 28.
Die Handhabung der Disciplin ist zunächst auf eine möglichst ununterbrochene
Aufsicht über die Arbeiter zu gründen. Ueberdieß soll mit der ganzen Behandlungs-
weise der Arbeiter der Zweck verbunden werden, innerlich belebend auf ihre sittliche
Kraft und eine nüßliche Richtung ihrer Geistesthätigkeit zu wirken.
Die in der Anstalt zur Anwendung kommenden Disciplinar-Strafmittel sind:
1) schmale Kost, bestehend in Wasser und Brod, welche nicht auf länger als
acht Tage angcordnet werden und während dieser Zeit höcstens je am zwei-
n ten Tag zur Anwendung kommen kann;
: 2) Entziehung des Genusses der Kostzubußen (§. 22), oder einer der drei täg-
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