Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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über den fünften Monat vorgerückt ist. Bei Kräte oder andern ansteckenden Haut- 
ausschlägen wird über die Zurücklieferung des Arbeiters oder seine Beibehaltung 
in der Anstalt nach Vorschrift des &. 16 entschieden. 
Von solchen Unterbrechungen der Einweisungedauer hat die Anstaltbehörde der 
Kreis-Regierung unverweilte Anzeige zu erstatten, welcher die wegen der Wiederein= 
lieferung des Entlassenen zu treffende Verfügung zukommt. 
g. 26. 
Die Arbeiter besuchen jeden Sonn= und Festtag unter Aussicht den öffentlichen 
Gottesdienst ihrer Confession, so weit die Lage der Anstalt es gestattet und den Ein- 
zelnen der Ausgang zugelassen werden kann. Außerdem wird für religiöse Erbauung 
und sittliche Belehrung derselben innerhalb der Anstalt durch die Anstaltgeistlichen 
und durch einen aus dem Stande der Schullehrer zu wählenden Offizianten gesorgt, 
welcher lehtere auch mit der Ertheilung von Elementar-Unterrichr, so weit dieses 
bei einzelnen Arbeitern als Bedürfniß sich ergibt, beauftragt werden wird. 
6#27. 
Die Arbeiter, welche durch Fleis und sonstiges musterhaftes Verhalten in der 
Anstalt sich auszeichnen, rücken in eine Elasse vor, welche vor derjenigen der übrigen 
Arbeiter gewisse Vergünstigungen, namentlich in Hinsicht auf die Verköstigung und 
auf Ausgänge außerhalb der Anstalt, genießt. 
C. 28. 
Die Handhabung der Disciplin ist zunächst auf eine möglichst ununterbrochene 
Aufsicht über die Arbeiter zu gründen. Ueberdieß soll mit der ganzen Behandlungs- 
weise der Arbeiter der Zweck verbunden werden, innerlich belebend auf ihre sittliche 
Kraft und eine nüßliche Richtung ihrer Geistesthätigkeit zu wirken. 
Die in der Anstalt zur Anwendung kommenden Disciplinar-Strafmittel sind: 
1) schmale Kost, bestehend in Wasser und Brod, welche nicht auf länger als 
acht Tage angcordnet werden und während dieser Zeit höcstens je am zwei- 
n ten Tag zur Anwendung kommen kann; 
: 2) Entziehung des Genusses der Kostzubußen (§. 22), oder einer der drei täg- 
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