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WI.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
* Diensag den 8. Februar 1842.
Inhal t.
Königl. Dekrete. Bewilligung zur Annahme fremder Orden. — Dienst-Nachrichten.
Verfügunzgen der Devartements. Auszeichnung des Banquier Huber zu Honsleur durch Verlei-
bung des Ordens der Württembergischen Krone. — Ernennung des Gebeimen-Raths v. Gärttner zum
lebenslänglichen Mitglied der ersten Kammer der Stände des Königreiche. — Verleihung eines Patents an
den Teuchelfabrikanten Schweizer auf eine Maschine zum Pressen der Backsteine und Ziegelplatten. —
Bekanntmachung, betreffend eine im Jahre 1844 vorgegangene Veränderung in der Gemeindebezirks-Ein-
tbeilung. — Bekanntmachung, betreffend eine Stiftung des verstorbenen Hofraths v. Dannecker für
die Kunstschulc. — Verfügung, betreffend die Aufforderung der Oberämter zur Anzeige des Abgangs in
dem Beststande der K. Kriegsdenkmunze. — Verfügung, betreffend die Besetzung Königlicher sürstlich
Thurn und Taxisscher Revierförsterstellen. — Verfügung, betreffend die Besetzung einer Königlich fürstlich
Hohenlohe-Oehringen'schen Revierförstersstelle.
Dienst= Erledigungen. #
Widerruflich augestellte Diener.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
A) Bewilligung zur Annahme fremder Orden.
Seine Königliche Mafestät haben durch höchste Entschließung vom 26.v. M.
dem Oberamtmann, Regierungsrath v. Mugler zu Heilbronn, die nachgesuchte Er-
laubniß gnädigst ertheilt, das ihm von des Großherzogs von Hessen Koniglicher
Hoheit verliehene Ritterkreuz des Ordens Philipps des Großmüthigen anzunehmen
und zu tragen.
Sodann haben Höchstdieselben durch höchste Entschließung vom 2. d. M. dem
Oberamtmann Kober in Reckarsulm und dem Werkmeister Lell von Ludwigsburg,
die nachgesuchte Erlaubniß, die ihnen von des Großherzogs von Hessen Königlicher
Hoheit verliehenen Auszeichnungen, und zwar Ersterem das Ritterkreuz des Verdienst-
Ordens Philipps des Gratmmüthigen, Leßterem das Ritterkreuz zweiter Classe des
Ludwigs-Ordens, annehmen und tragen zu dürfen, gnädigst ertheilt.