Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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WI. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
* Diensag den 8. Februar 1842. 
Inhal t. 
Königl. Dekrete. Bewilligung zur Annahme fremder Orden. — Dienst-Nachrichten. 
Verfügunzgen der Devartements. Auszeichnung des Banquier Huber zu Honsleur durch Verlei- 
bung des Ordens der Württembergischen Krone. — Ernennung des Gebeimen-Raths v. Gärttner zum 
lebenslänglichen Mitglied der ersten Kammer der Stände des Königreiche. — Verleihung eines Patents an 
den Teuchelfabrikanten Schweizer auf eine Maschine zum Pressen der Backsteine und Ziegelplatten. — 
Bekanntmachung, betreffend eine im Jahre 1844 vorgegangene Veränderung in der Gemeindebezirks-Ein- 
tbeilung. — Bekanntmachung, betreffend eine Stiftung des verstorbenen Hofraths v. Dannecker für 
die Kunstschulc. — Verfügung, betreffend die Aufforderung der Oberämter zur Anzeige des Abgangs in 
dem Beststande der K. Kriegsdenkmunze. — Verfügung, betreffend die Besetzung Königlicher sürstlich 
Thurn und Taxisscher Revierförsterstellen. — Verfügung, betreffend die Besetzung einer Königlich fürstlich 
Hohenlohe-Oehringen'schen Revierförstersstelle. 
Dienst= Erledigungen. # 
Widerruflich augestellte Diener. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Bewilligung zur Annahme fremder Orden. 
Seine Königliche Mafestät haben durch höchste Entschließung vom 26.v. M. 
dem Oberamtmann, Regierungsrath v. Mugler zu Heilbronn, die nachgesuchte Er- 
laubniß gnädigst ertheilt, das ihm von des Großherzogs von Hessen Koniglicher 
Hoheit verliehene Ritterkreuz des Ordens Philipps des Großmüthigen anzunehmen 
und zu tragen. 
Sodann haben Höchstdieselben durch höchste Entschließung vom 2. d. M. dem 
Oberamtmann Kober in Reckarsulm und dem Werkmeister Lell von Ludwigsburg, 
die nachgesuchte Erlaubniß, die ihnen von des Großherzogs von Hessen Königlicher 
Hoheit verliehenen Auszeichnungen, und zwar Ersterem das Ritterkreuz des Verdienst- 
Ordens Philipps des Gratmmüthigen, Leßterem das Ritterkreuz zweiter Classe des 
Ludwigs-Ordens, annehmen und tragen zu dürfen, gnädigst ertheilt.
	        
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