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Börgschaft gegen Mißbrauch gewähren, außerdem ist der Entlassene im Wege des
Transports (F. 14) dem Bezirksamt zu überliefern.
g. 38.
Das Bezirksamt hat zur wirklichen Einfuͤhrung des entlassenen Arbeiters in
ein geordnetes Lebens= und Erwerbs-Verhältniß, so wie, wenn die Ortsbegränzung
fortzudauern hat, zur Handhabung der leßteren die geeignete Vorkehr zu treffen und
über den Erfolg sich Kenntniß zu verschaffen, namentlich aber in dem Falle des
lehten Absaßes des Art. 27 des Polijzeistrafgesehes nach vier Wochen darüber, ob
eine angemessene Gelegenheit zum Arbeitsverdienst für den Entlassenen aufgefunden
sey, Erkundigung einzuziehen. Je nach dem Ergebniß der leßteren ist bei Entlasse-
nen, deren Consination noch eine angemessene Zeit über fortdauert, die Frage von
ihrer Wiedereinweisung in die Beschaͤftigungsanstalt dem Erkenntniß der Kreis-
Regierung zu unterwerfen.
Stuttgart den 9. December 1842.
Auf Seiner Koͤniglichen Majestaͤt besonderen Vefehl:
Schlaper.
b) Bekanntmachung in Betreff der nach Art. 26—50 des Polizei-Strafgesetzes vom 2. Oktober
1839 zu errichtenden polizeilichen Beschäftigungs-Anstalfen.
Unter Beziehung auf die Ministerial-Verfügung vom heutigen Tage, in Betreff
der nach Art. 26—30 des Polizei-Strafgesetzes vom 2. Oktober 1839 zu errichtenden
polizeilichen Beschäftigungs-Anstalten ergeht solgende Bekanntmachung:
1) In Gemäßheit der in dem Finanz-Erat für die Periode 182—45 getroffenen
Bestimmung sollen vorerst im Laufe dieser Periode drei polizeiliche Beschäftigungs-Anstal-
ten, zwei für Manns- und eine für Weibspersonen errichtet werden, während die Grün-
dung von drei weiteren Anstalten (gleichfalls zwei für Manns= und eine für Weibs-
personen), nach Maaßgabe des eintretenden Bedürfnisses einer spaäteren Periode vor-
behalten bleibt.
2) Die in den Oberamts-Städten Vaihingen und Rottenburg auzge-
wählten Localitäten der zwei vorerst zu errichtenden Anstalten für Mannsperse-
nen sind in ihrer Einrichtung so weit vorgerückt, daß voraussichtlich die Anstalt zu