Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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5) Ueberschuß, 
welcher in die Casse des geistlichen Unterstützungsfonds bezahlt wird, 
— 2,167 fl. 52 br. 3½ hl. 
Stuttgart den z. Me t Mohl. 
b) Bekanntmachung der Termine für die Prüfungen der Zöglinge de5 Schulstundes. 
Diejenigen Zöglinge evangelischer Confession, welche sich um Zulassung zum Be- 
rufe der Volksschullehrer gemeldet und die in den Verordnungen vom 12. Juli 1825 
(Reg. Blatt Nr. 29) und 19. December 1826 (Reg. Blatt Nr. 51) vorgeschriebenen 
Bedingungen gehbrig beurkundet haben werden, haben sich zur Vorprüfung im Es- 
linger Schullehrer-Seminar an folgenden Tagen Morgene 6 Uhr einzusinden. 
1) Diejenigen, welche in das Eßlinger Seminar aufgenommen werden wollen: 
a)aus den Generalaten Hall, Reutlingen und Tübingen, 
Dienstag den 8. März; 
b) aus den übrigen Generalaten: 
Donnerstag den 10. März. 
2) Diejenigen, welche außerhalb des Seminars sich für den Schulstand ausbil- 
den wollen: 
a) aus den Generalaten Hall, Reutlingen und Tübingen, 
Dienstag den 15. März; 
b) aus den übrigen Generalaten: 
Donnerstag den 17. März. 
Den Dekanatämtern werden die bestehenden dießfallsigen Verordnungen mit dem 
Anfügen wiederholt in Erinnerung gebracht, daß diejenigen Adspiranten des öffent- 
lichen Seminars, welche ein Stipendium wünschen, ihre durch Vermögenszeugnisse 
nach der Berordnung vom 8. Juni 1838 zu begründenden Gesuche schon mit der Bitte 
um Aufnahme ins Seminar vorzulegen haben, indem sie sonst später nicht mehr be- 
rücksichtigt werden können. . 
Diejenigen, welche augerhalb des öffentlichen Seminars in Privat-Anstalten 
oder bei einzelnen Schullehrern sich bilden wollen, und eine Staatsunterstützung 
wünschen, haben die erforderlichen Gesuche nebst Vermögenszeugnissen u. s. w. spä- 
testens vor Martini vorzulegen. Zöglinge des Schulstandes, welche als Auskultanten 
in# das Seminar auf ein oder einige Jahre ausgenommen werden wollen, haben gleich-
	        
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