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Seine Durchlaucht der Fuͤrst zur Lippe:
Hoͤchst Ihren Regierungs- und Kammer-Präsidenten Wilhelm Arnold Eschen-
burg, Ritter des Koͤniglich Hannoͤverischen Guelphen-Ordens,
und
Höchst Ihren Minister-Residenten am Königlich Preußischen Hofe, den Oberst-Lieu-
tenant und Kammerherrn Otto Wilhelm Karl v. Röder, Ritter des Kö-
niglich Preußischen rothen Adler-Ordens dritter Klasse, Comthur erster Klasse des
Herzoglich Sachsen-Ernestinischen Hausordens, Comthur des Herzoglich Braun-
schweigischen Ordens Heinrichs des Löwen, Ritter des Civil-Verdienst-Ordens der
Königlich Bayerischen Krone und Kommandeur des HKöniglich Belgischen Leopold-
Ordens,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender
Vertrag abgeschlossen worden ist.
Actikel 1.
Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe treten mit Ihren Landen, unbeschadet
Ihrer landesherrlichen- Hoheitsrechte, dem Zollspsteme des Königreichs Preußen und
der mit diesem zu einem Zollvereine verbundenen Staaten bei.
Artikel 2.
In Folge dieses Beitritts werden Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe, mit
Aufhebung der gegenwärtig in ihren Landen über Eingangs-, Ausgangs= und Durch-
gangs-Abgaben und deren Verwaltung bestehenden Geseße und Einrichtungen, daselbst
die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben in Ueberein-
stimmung mit den desfallsigen Gesehen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen admi-
nistratioen Bestimmungen, wie solche in Preußen dermalen bestehen, eintreten, und
zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesehze, Tarife und Verordnungen publiziren,
sonstige Verfügungen aber, nach denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich
zu richten haben, durch ihre Regierung zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen.
Artikel 5.
Etwanige künftige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in Preu-
Ken bestehenden gesehlichen Bestimmungen oder neue derartige Bestimmungen, welche