Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Seine Durchlaucht der Fuͤrst zur Lippe: 
Hoͤchst Ihren Regierungs- und Kammer-Präsidenten Wilhelm Arnold Eschen- 
burg, Ritter des Koͤniglich Hannoͤverischen Guelphen-Ordens, 
und 
Höchst Ihren Minister-Residenten am Königlich Preußischen Hofe, den Oberst-Lieu- 
tenant und Kammerherrn Otto Wilhelm Karl v. Röder, Ritter des Kö- 
niglich Preußischen rothen Adler-Ordens dritter Klasse, Comthur erster Klasse des 
Herzoglich Sachsen-Ernestinischen Hausordens, Comthur des Herzoglich Braun- 
schweigischen Ordens Heinrichs des Löwen, Ritter des Civil-Verdienst-Ordens der 
Königlich Bayerischen Krone und Kommandeur des HKöniglich Belgischen Leopold- 
Ordens, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender 
Vertrag abgeschlossen worden ist. 
Actikel 1. 
Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe treten mit Ihren Landen, unbeschadet 
Ihrer landesherrlichen- Hoheitsrechte, dem Zollspsteme des Königreichs Preußen und 
der mit diesem zu einem Zollvereine verbundenen Staaten bei. 
Artikel 2. 
In Folge dieses Beitritts werden Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe, mit 
Aufhebung der gegenwärtig in ihren Landen über Eingangs-, Ausgangs= und Durch- 
gangs-Abgaben und deren Verwaltung bestehenden Geseße und Einrichtungen, daselbst 
die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben in Ueberein- 
stimmung mit den desfallsigen Gesehen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen admi- 
nistratioen Bestimmungen, wie solche in Preußen dermalen bestehen, eintreten, und 
zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesehze, Tarife und Verordnungen publiziren, 
sonstige Verfügungen aber, nach denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich 
zu richten haben, durch ihre Regierung zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen. 
Artikel 5. 
Etwanige künftige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in Preu- 
Ken bestehenden gesehlichen Bestimmungen oder neue derartige Bestimmungen, welche
	        
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