Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr beruͤhrt 
wird, und unter den Vorsichts-Maßregeln stattfinden, welche von selbigen 
für nothwendig erachtet werden; 
c) die Ausfuhr des Salzes in fremde nicht zum Vereine gehörige Staaten ist 
frei; 
d) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr 
des Salzes von einem in die anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn 
zwischen den Landes-Regierungen besondere Verträge deßhalb bestehen; 
ee) wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesamtvereins aus 
Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen 
mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden; 
wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines anderen aus dem Auslande, 
oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch 
einen solchen sein Salz in fremde nicht zum Vereine gehbrige Länder versen- 
den lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt 
werden; jedoch werden, in sofern dieses nicht schon durch frühere Verträge 
bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die 
Straßen für den Transport, und die erforderlichen Sicherheits-Maßregeln 
zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden. 
2) Rücksichtlich der den Landesbedarf übersteigenden Salzfabrikation im Fürsten- 
thume Lippe, und der sowohl daraus als aus der Verschiedenheit der Salzpreise 
in den beiden contrahirenden Staaten für das Königreich Preußen hervorgehenden 
Gefahr der Salz-Einschwärzung werden beide Regierungen sich über Maßregeln ver- 
einigen, welche diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne den freien Verkehr mit an- 
deren Gegenständen zu belästigen. 
Artikel 6. 
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern kommt der Grundsaß, 
wonach es in sämtlichen zum Zollvereine gehörigen Staaten und Gebietstheilen bei 
den bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Geseßzen und Debits-Einrichtungen sein 
Bewenden behält, auch in Beziehung auf das Fürstenthum Lippe in Anwendung.
	        
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