Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Zugleich wird bei unbemittelten Gefangenen erforderlichen Falls (vergl. K. 45) die ta- 
rifmäßige Reiseunterstützung verwilligt. 
K. 70. 
Am Tage der Entlassung, welche immer, ohne Rücksicht auf die Stunde der Einlieferung, 
Morgens erfolgt, wird die Gefangene nach dem Genusse der Morgensuppe, von der betreffen- 
ven Aufseherin auf das Visttationszimmer (. 4) geführt, wo ihr die ausgezeichnete Haus- 
kleidung abgenommen, und ihre eigene Kleidung angelegt wird. 
Ist die Gefangene nicht mit einer brauchbaren eigenen Kleidung versehen, so wird ihr 
eine solche aus eigenen Mitteln, und in deren Ermanglung von der Casse der Strafanstalt 
angeschafft. 
Hiebei ist sie zu durchsuchen, ob ihr nicht von Andern verbotene Gegenstände zugesteckt- 
worden sind. « 
Sodann wird ihr ihre Baarschaft, soweit sie solche zur Heimreise bedarf, und ihr übriges 
Eigenthum, nebst dem Entlassungsschein zugestellt. 
C. 71. 
Hierauf erhält die Gefangene ihre wirkliche Entlassung, entweder durch freien Austritt 
aus der Strafanstalt, oder bei verfügtem Transporte durch Uebergabe an das Oberamt. 
Eine rechtswidrige Verzögerung der Entlassung wird nach Maaßgabe der Art. 452 und 
453 des Strafgesetzbuchs geahndet. 
8. 72. 
Besitzt die Gefangene mehr Geld, als sie zur Heimreise nöthig hat, so wird solches der 
Orts-Obrigkeit zur weiteren Verfügung übersendet. 
. 75. 
Gefangene, welche nach abgelaufener Strafzeit durch Krankheit an der Heimreise gehin- 
dert sind, werden bis zu ihrer Genesung in der Strafanstalt verpflegt, und zwar gegen Ersatz 
der Auslagen, sofern viese nicht unter einem Gulden betragen. Der Ersatz ist entweder aus 
den Mitteln der. Gefangenen, oder in deren Ermanglung, aus den Ortskassen ihrer Heimaths- 
Gemeinde zu leisten. 
Stuttgart den 22. December 1852. « 
Der prov. Chef des Justiz-Departements: 
Staatsrath v. Prieser.
	        
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