Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Beilagen. 
Nro. J. 
Wie Beilage I. der Haus-Ordnung für das Arbeitshaus in Ludwigsburg. 
Nro. II. 
Uebereinstimmend mit der Beilage II. der Haus-Ordnung für das Arbeitshaus in Lud- 
wigsburg. Nur erhalten die Gefangenen bloß einen Schoppen Bier oder Obstmost. 
. Nro. III. 
Das Regulativ für die Bekleivung der Arbeitshausgefangenen in Markgröningen stimmt 
mit der Beilage III. der Zuchthaus-Ordnung, soweit sich dieselbe auf die weiblichen Ge- 
fangenen bezieht, überein. 
Nro. IV. und V. 
Gleichlautend mit der Beilage IV. und V. der Haus-Ordnung für das Zuchthaus.
	        
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