Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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8. 5. 
Hiernächst hat der Wundarzt der Anstalt den Gesundheitszustand des Gefangenen zu 
untersuchen, und wenn er hiebei eine Krankheit entdeckt, unter ungesäumter Benachrichtigung 
des Hausarztes die geeigneten Maaßregeln zu treffen. Der Untersuchung weiblicher Gefange- 
nen hat stets eine Aufseherin anzuwohnen. 
tn.' 
Von dem Ergebnisse der Visitation (6P. 2, 3), welche in einem geeigneten Lokale, unter 
steter Beobachtung des Anstandes, zu geschehen hat, ist dem Verwalter Anzeige zu erstatten. 
6. 5. 
Nach beendigter Untersuchung wird der Gefangene dem Oberaufseher und den übrigen 
Officianten der Strafanstalt vorgestellt, und ihm von dem Verwalter das Zimmer, welches er 
zu bewohnen hat, und seine Beschäftigung angewiesen. Zugleich werden ihm die Haueregeln 
(Beil. Nro. I.) eröffnet und ihm deren genaue Befolgung zur Mlicht gemacht. 
Auch wird er bei dieser Gelegenheit von den Strafbestimmungen über die Selbstbefreiung und 
die Meuterei der Gefangenen in den Strafanstalten (Art. 181, 182 des Strafgesetzbuchs) in 
Kenntniß gesetzt 
Zweiter Absch nittt. 
Bebandlung ver Gesangenen. 
I. Allgemeine Vorschriften. 
8. 6. 
Alle Gefangenen werden nach gleichen Grundsätzen behandelt. Eine willkührliche Bevor- 
zugung Einzelner vox den Uebrigen ist dem Verwalter und den Officianten der Strafanstalt 
verboten. 
8. 7. 
Die Behandlung der Gefangenen soll im Allgemeinen strenge, aber gerecht und mensch- 
lich, und auf die sittliche Besserung derselben berechnet seyn; auch ist auf die Gesundheit der 
Gefangenen jede mit dem Strafzwecke und der inneren Ordnung und Disciplin der Straf- 
anstalt vereinbare Rücksicht zu nehmen. 
K. 8. 
Die männlichen Gefangenen sind von den weiblichen, mit Einschluß der sogenannten Hosschäffer 
und Hosschäfferinnen C. 42), in allen Beziehungen abgesondert zu halten, so daß jeder. 
Verkehr zwischen ihnen verhütet wird.
	        
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