Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Morgens und Abends erhält jeder Gefangene eine aus ' Pund Bred zubereitete, aus 
11 Schoppen bestehende Wassersuppe; Mittags eine zwei Schoppen betragende Portion Rum- 
ford'sche Suppe, over Gemüse, oder eine Mehlspeise, und an Sonn= und Festtagen 1 Pfun# 
Fleisch; sodann täglich 1 Mund gehörig ausgebackenes Brod, zu 3 aus Dinkel= und zu # aus 
Roggenmehl bestehend, wozu auch Kartoffelmehl gemischt werden kanm. 
Als Getränke wird täglich dreimal frisches reines Wasser gereicht. 
G. 23. 
Ueber die täglich zu reichende Kost ist ein besonderes Regulativ zu fertigen, welches in 
dem Speisezimmer anzuheften ist. 
Sämtliche Speisen müssen gehörig zubereitet und gekocht seyn. 
Der Abgabe der biezu erforderlichen Viktualien und Zuthaten hat jedesmal ein Offieiant 
anzuwohnen, welcher sich zu vergewissern hat, daß die Zubereitung nach den bestehenden Vor- 
schriften und dem für jede Speise zu fertigenden besondern Tarife geschebe. 
Das Brod darf erst 26 Stunden nach dem Backen an die Gefangenen abgegeben werden. 
g. 24. 
Das Essen erfolgt nach einzelnen Abtheilungen auf dem hiezu bestimmten Zimmer. Die 
Speisen werden durch Hofschäffer, bexiehungsweise Hofschäfferinnen in geeichten Gefässen aufge- 
tragen, aus welchen jedem Einzelnen seine Portion abgereicht wird. · 
Das Mitnebmen von Speisen in vie Arbeits= und Schlaf-Zimmer ist nicht gestattet. 
s. 26. 
Die zu schwereren Arbeiten verwendeten Gefangenen erhalten eine entsprechende Kostzulage 
durch Abreichung einer stärkeren Ration Brod oder warmer Speise. 
Kränklichen Gefangenen, für welche der Hausarzt die gewöhnliche Kost nicht zuträglich 
findet, darf statt derselben eine nicht tbeuerere leichte Suppe, übrigens ohne Störung der 
Speiseordnung, verabfolgt werden. 
Die Gefangenen israelitischer Religion haben die gewöhnliche Hauskost zu genießen, und 
nur während ihres Osterfestes darf ihnen ungesäuertes Brod in angemessener Quantität, und 
unter den erforderlichen Vorsschtsmaaßregeln, von ibren Glaubensgenossen zugelassen werden. 
g. 26. 
Den Gefangenen ist gestattet, von ihrem Nebenverdienst, oder von ihren eigenen Mitteln, 
gewisse in der Beilage Nro. II. verzeichnete Genußmittel, in dem taͤglichen Betrage von 
höchstens sechs Kreuzern sich anzuschaffen. Die Zeit, während welcher allein solche Genuß-
	        
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