Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Dieses wird bei deren Auswahl auf solche Bedacht nehmen, welche nicht bloß einen er- 
giebigen Ertrag gewähren, sondern auch als Mittel der Zucht und zu Begründung eines das 
Fortkommen der Gefangenen nach ihrer Entlassung sichernden geordneten Erwerbes geeignet sind. 
S. 44. 
Die Beschäftigung ver ein zelnen Gefangenen und ihre tägliche Arbeits-Aufgabe wird 
von dem Verwalter unter Zuziehung des Oberaufsehers bestimmt. Dabei ist jedoch den Ge- 
fangenen, so viel thunlich, die Wahl unter den mit der Einrichtung der Strafanstalt verträg- 
lichen Beschäftigungsarten zu lassen. (Art. 22 des Strafgesetzbuchs.) Hat daher ein Gefange- 
ner schon früher ein Gewerbe erlernt, und kann er dieses ohne Störung der Haus-Ordnung 
in der Strafanstalt mit Vortheil fortsetzen, so wird ihm gestattet, sich demselben zu widmen. 
Kann aber dieses Gewerbe nach dem Ermessen vder Verwaltung nicht wohl betrieben 
werden, so ist der Gefangene in einem andern, soviel möglich gleichartigen Gewerbe zu unter- 
richten. 
8. 15. 
Die Arbeitszeit ist für Werktage auf acht, fuͤr Feiertage auf fünf Stunden täglich 
festgesetzt. Dieser entsprechend ist die tägliche Arbeits-Aufgabe so zu bestimmen, daß es einem 
fleißigen Arbeiter möglich wird, noch etwas mehr, als diese Aufgabe, zu fertigen, und sich hie- 
durch einen Neben-Verdienst zu erwerben. Die einzelnen Gefangenen haben, je nach ihrer 
Tüchtigkeit, entweder die volle, oder die dreiviertheilige, oder die hälstige Arbeits-Aufgabe zu 
leisten. 
Gefangene, welche ein Gewerbe erst erlernen, dürfen während der ihnen bewilligten Lehr- 
zeit keinen Nebenverdienst erwerben. 
Auch darf denjenigen, welche mit Arbeits-Aufgaben im Rückstande sind, in so länge kein 
Nebenverdienst gutgeschrieben werden. Wer durch sein Verschulden Arbeits-Rückstände anwach- 
sen lä½t, oder der Arbeit sich weigert, wird mit angemessener Diseiplinarstrafe belegt. 
S. 46. 
Zu Arbeiten außerhalb der Strafanstalt können nur männliche Gefangene, welche sich 
biezu erbieten (Strafgesetzbuch Art. 22), in soweit verwendet werden, als solches mit deren un- 
unterbrochener und sorgfältiger Beaufsichtigung sich vereinigen läßt. Unter den zu solchen Ar- 
beiten sich Meldenden haben diejenigen Gefangenen, welche der Abtheilung „der Besseren“ 
angehören, unbedingt den Vorzug. Im Uebrigen trifft der Verwalter die Auswahl nach seinem 
pflichtmäßigen Ermessen. 
» 8.47. 
Für die Arbeiten der Gefangenen ist ein verhältnißmäßiger Lohn festzusetzen, wonach der 
Verdienst eines Jeden berechnet wird. 10
	        
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