Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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C. 55. 
Bei Todesfällen werden vor der Beerdigung oder Abführung des Leichnams die Gefangenen 
des betreffenden Geschlechts in dem Betsaale versammelt und von dem Hausgeistlichen der 
Confession, welcher der Verstorbene angehörte, eine kurze Rede gebalten, oder ein Gebet gesprochen. 
C. 56. 
Jeden Monat, sofern Stoff vorhanden ist, findet eine Conferenz Statt, welcher unter 
dem Vorsitz des Verwalters die Hausgeistlichen und Lehrer, nach Umständen auch der Haus- 
arzt und einzelne Officianten anzuwohnen haben, worin die, die religiös-sittliche Besserung und 
den Unterricht der Gefangenen berührenden Gegenstände berathen und etwa Ermahnungen und 
Warnungen an einzelne Gefangene ertheilt werden. 
K. 57. 
Hinsichtlich israelitischer Gefangenen, welche, gleich den Uebrigen, an ihren Sabbathen 
und Feiertagen zu arbeiten, sowie an den Sonntagen und christlichen Festtagen zu feiern 
haben, ist Fürsorge zu treffen, daß die An#alt einigemale des Jahrs durch den Bezirks-Rab- 
biner besucht, und von ihm eine Predigt abgehalten, auch für die religiösen Bedürfnisse jener 
Gefangenen gesorgt werde. Zu ungestörter Verrichtung ihrer Gebete ist ihnen Gelegenheit 
zu verschaffen. · 
Uebrigens haben sie sich bei den allgemeinen Morgen= und Abend-Andachten mit Ruhe 
und Anstand zu betragen. 
V. Disciplinar-Strafen, Belohnungen. 
g. 58. 
Die vorgeschriebene Ordnung in der Strafanstalt soll mit aller Strenge gehandhabt 
werden. Verfehlungen der Gefangenen gegen dieselbe, auch wenn sie eine polizeiliche Ueber- 
tretung enthalten, werden in leichteren Fällen von dem Verwalter, in schwereren von. dem 
Strafanstalten-Collegium gerügt. 
K. 59. 
Als Disciplinarstrafen kommen zur Anwendung: 
1) schmale Kost, 
2) einsame Einsperrung, 
5) Dunkel-Arrest, 
(Art. 40 u. 41 des Strafgesetzbuchs.) 
C. 60. 
Die schmale Kost, bestehend in Wasser und Brod, je um den audern Tag, darf auf 
nicht länger, als acht Tage erkannt werden. (Art. 40 des Strafgesetzbuchs.)
	        
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