Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

117 
Dem auf schmale Kost gesetzten Gefangenen wird ein abgesonderter Platz angewiesen, so 
vaß er an dem Essen der Uebrigen nicht Theil nehmen kann; auch ist ihm während der Dauer 
dieser Strafe die Anschaffung erlaubter Speise-Artikel verboten. 
C. 61. 
Die einsame Einsperrung, welche ununterbrochen nicht auf länger als vierzehen Tage 
verfügt werden darf (Art. 40 des Strafgesetzbuchs), wird im hellen Arrestzimmer vollzogen. 
Der Gefangene wird zum Genusse der freien Luft nicht zugelassen, bat aber seine Arbeits- 
aufgabe zu liefern. 
. 62. 
Der Dunkelarrest, welcher ununterbrochen nicht auf länger als acht Tage zu erkennen ist 
(Art. 40 des Strafgesetzbuchs), wird in dem hiezu eingerichteten Arrestlokal, mit Entziehung 
der Lagerstätte und des Bettes, vollzogen. Arbeit findet hier nicht Statt. 
. 65. 
Die von den Gerichten und Polizei-Behörden erkannten Schärfungen der Kreisgefäng- 
nißstrafe (Art. 25 des Strafgesetzbuchs, Art. 99 des Polizei-Strafgesetzes) werden auf gleiche 
Weise vollzogen. 
K. 63. 
Dem Ermessen des Verwalters, beziehungsweise des Strafanstalten-Collegium, bleibt über- 
lassen, von jenen Diseiplinarstrafen diejenige in Anwendung zu bringen, welche nach dem Cha- 
rakter und der Sinnesart des Gefangenen ihrem Zwecke am besten entspricht. Auch können 
dieselben gleichzeitig miteinander verbunden werden. 
s. 65. 
Die Gefangenen können zwar gegen die von dem Verwalter ihnen zuerkannten Disecipli- 
narstrafen, wie gegen dessen Verfügungen überhaupt, bei dem Strafanstalten-Collegium sich be- 
schweren; die Erhebung einer solchen Beschwerde hält jedoch den Strafvollzug nicht auf. 
Hat ein Gefangener nach dem Ablaufe seiner Strafzeit noch eine disciplinarische Frei- 
beitsstrafe zu erstehen, so wird diese in dem einsamen Arrestlokal des Kreisgefängnisses voll- 
zogen. 
K. 66. 
Den Offieianten der Strafanstalt steht keinerlei Strafbefugniß zu; jedoch ist der Ober- 
aufseher befugt, in Fällen, welche eine augenblickliche Einschreitung erfordern, die Abführung 
des Uebertreters in das Gefängniß der Strafanstalt vorläufig anzuordnen; wovon aber dem 
Verwalter zu weiterer Verfügung unverzügliche Anzeige zu erstatten ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.