Object: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

Stellv. Generalkomman do 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 17. Mai 1916. 
Abt. Ilb Nr. 1762, IIId 2030 T. U. 
  
Die über die Reichsgrenze mitzunehmenden 
Schriften und Drucksachen. 
Verordnung. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird auf Grund der §§ 4 und 9b des 
Pr. Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4 Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichs- 
gesetz vom 11. Dezember 1915 folgendes bestimmt: 
§ 1. 
Wer es unbefugt unternimmt, Briefe, Postkarten oder schriftliche oder gedruckte Auf- 
zeichnungen, die Briefe oder Postkarten zu vertreten bestimmt sind, unter Umgehung des ordent- 
lichen Postweges von oder nach dem Ausland über die Reichsgrenze, d. i. die verfassungsmäßig 
festgelegte Grenze des Deutschen Reichs, zu bringen, wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahre') bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder Geldstrafe bis 1500 
Mark“) erkannt werden. 
§ 2. 
Reisende, die die Reichsgrenze überschreiten, sind verpflichtet, alle Schriften, Drucksachen 
oder Aufzeichnungen, die sie bei sich führen oder in ihrem Gepäck befördern, an der Grenzstelle 
vorzulegen, desgleichen etwaige Umschläge, Pakete, Koffer, worin solche Schriften usw. amtlich 
verschlossen sind. Dasselbe gilt für Karten, Zeichnungen technischer Art, Pläne, Gelände- 
abbildungen, Films oder sonstige bildliche Wiedergaben von Gegenständen. 
Wer es ungeachtet einer Aufforderung einer Militärperson oder eines Beamten des 
Grenzschutzes unterläßt, die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände vorzulegen, wird mit Gefängnis 
bis zu 1 Jahre bestraft“. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder Geldstrafe bis 1500 
Mark erkannt werden. 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. 
Der Kommandierende General 
Graf v. Schlieffen 
General der Kavallerie 
à la suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2. 
Die Strafandrohungen sind durch Verordnung vom 26. Mai 1916 — Abt. III d Nr. 2030 — in diese 
Fassung gebracht. 
Bekanntmachung. 
Zu der Verordnung vom 17. Mai 1916 — Abt. IIb. Nr. 1762, IIId Nr. 2030 — 
betreffend die über die Reichsgrenze mitzunehmenden Schriften und Drucksachen, wird folgendes 
bekannt gemacht: 
1. Reisende dürfen grundsätzlich keinerlei Schriften oder Drucksachen mit über die 
Reichsgrenze nehmen. 
2. Briefe, Postkarten und sonstige Aufzeichnungen, die Mitteilungen an einen andern 
enthalten, sind auf den ordentlichen Postweg zu leiten. 
3. Ausnahme: Schriften und Drucksachen, insbesondere Geschäftspapiere, dürfen aus- 
nahmsweise mitgenommen werden: 
a) wenn ihre Mitnahme zur Erfüllung des Reisezwecks unbedingt erforderlich ist, 
b) wenn sie auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt sind und 
I) vor der Grenzüberschreitung amtlich geprüft werden. · 
4. Zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten an der Grenzübergangsstelle ist es geboten, 
daß der Reisende die nach Nr. 3 mitzunehmenden Schriften und Drucksachen vor dem Antritt 
der Reise amtlich prüfen und einsiegeln läßt. 
Zu diesem Zweck wendet er sich im Inland mündlich oder schriftlich an eine militärische 
Postüberwachungsstelle oder eine vom stellvertretenden Generalkommando dazu bestimmte andere 
Dienststelle. 
"6 Diese Dienststellen sind für den Bereich des XX. Armeekorps: 
a) Das Generalkommando 
b) Postüberwachungsstelle des Kriegsgefangenen-Lagers 55 Holland 
c » » » .» MS— 
5. Der Reisende kann nur dann erwarten, daß die Mitnahme der Schriften usw. 
keinen weiteren Schwierigkeiten an der Grenze begegnet, wenn Siegel und Hülle gänzlich 
unbeschädigt sind. 
Der Kommandierende General 
Graf v. Schlieffen 
General der Kavallerie 
à la Suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2.
	        
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