Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

II. 
Schifffahrts-Ordnung 
für 
den Ueckar. 
Im Hinblicke auf die Bestimmungen der Wiener Congreßakte über die Flußschifffahrt, 
und um diesen Bestimmungen auch auf dem Neckar vollständige Anwendung zu verschaffen, 
baben die Neckaruferstaaten beschlossen, auf der Grundlage der zwischen ihnen bestehenden, die 
Neckarschifffahrt und den Neckarzoll betreffenden Uebereinkunft vom 50. Juli, resp. 6. und 
15. August 1835, nach deren erstem Artikel die 
Bestimmungen der Rbeinschifffabrts-Ordnung vom 31. März 1331 im Allgemeinen 
auch auf den Neckar, soweit er schiffbar ist, angewendet werden sollen, 
eine Neckarschifffahrts-Ordnung zu vereinbaren. 
Zu diesem Zwecke haben 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: 
Ihren Ministerial-Direktor Franz Anton Regenauer, Commandeur des Großberzog= 
lich Badischen Ordens vom Zähringer Löwen, Ritter des Königlich Preußischen rothen 
Aolerordens zweiter Classe und Commandeur zweiter Classe des Kurfürstlich Hessischen 
Hausordens vom goldenen Löwen, 
und 
Ihren Kammerherrn und Legationsrath, auch Bevollmächtigten bei der Central-Commission 
für vie Rheinschifffahrt, Ludwig v. Kettner, Nitter des Ordens vom Zäbringer 
Lowen und der Königlich Französischen Ehrenlegion; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rbein: 
Z„ Ibren Geheimen-Rath und Bevollmächtigten bei der NRheinschifffabrts-Central-Commisston 
Carl August Verdier de la Blaguiere, Ritter des Großwerzoglich Hessischen
	        
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