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lich geschehe, ohne daß dafür eine andere Zahlung als ein mäßiges, durch gemeinschaftliche
Uebereinkunft und auf einen unveränderlichen Satz festzustellendes Entgeld gefordert werden
könne, und daß endlich jedes andere, im Strombett selbst vorkommende Hinderniß der Schif-
fahrt, sofern dergleichen Hindernisse von einem Mangel der gebörigen Stromaufsicht und
Instandhaltung des Strombektes herrühren, ohne Aufschub und auf ihre eigene Kosien hin-
weggeräumt werde.
Artikel 3.
Jedem Neckaruferstaate bleibt es überlassen, eine oder mehrere Städte längs des Neckar-
ufers zu Freihäfen für den Neckarhandel zu erklären. Demzufolge werden von der Königlich
Württembergischen Regierung
Heilbronn und Canstatt,
von der Großberzoglich Badischen Regierung
Mannheim und Heidelberg
als Freihäfen bezeichnet, wogegen die Großherzoglich Hessische Regierung von der Bezeichnung
einzelner Orte als Freihäfen für jetzt Umgang nimmt, sich jedoch ihre desfallsigen Rechte für
die Zukunft vorbehält. "6
Alle Waaren, welche zu Wasser nach viesen Freihäfen gebracht werden, dürsen daselbst
unter Aufsicht der Steuerverwaltung des Staats auf längere oder kürzere Zeit in den öffent-
lichen Niederlagen gelagert und zum Transport auf der Wasserstraße wieder eingeladen wer-
den, obhne irgend einer Eingangs-, Ausgangs= oder Durchgangs-Abgabe unterworfen zu seyn.
Den allgemein festgesetzten Magazins-, Behlwerks-, Krahnen= und Waaggebühren sind solche
Waaren nach Maßgabe ver folgenden Artikel unterworfen.
Artikel 4.
Für vie Benützung der Hafenanstalten und der sonstigen Ein= oder Abladeplätze wird
unter der Benennung von Bohlwerks= (Kai-), Krahnen= und Waaggebühren ein Entgelo
erhoben, dessen Betrag aber « -
-s)an«BohlweI-ksgcbühr.....1«3»(-,kr«
b) an Krahnengebühr bei
der Abladung I kr.
bei der Einladung 1I kr.
im Ganzen also. 24/ kr.
e) an Waaggebhbr. 1kr.
für den Centner nicht übersteigen darf.