Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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daher auch keiner Aichscheine; sie sollen jedoch binnen Frist von sechs Monaten durch die dazu 
in jedem Staate bestimmte Behörde mit ihrer höchsten Ladungsfähigkeit deutlich von außen 
bezeichnet werden. 
Artikel 27. 
Schiffe, welche nach dieser Uebereinkunft geaicht oder mit ihrer höchsten Ladungsfähigkeit 
bezeichnet seyn müssen und es nicht sind, sollen so lange, bis die Aichung und Bezeichnung 
erfolgt ist, in keinem Neckarhafen zur Ladung zugelassen werden. 
Das Gleiche soll rücksichtlich geaichter Schiffe geschehen, wenn viese einer Reparatur, die 
auf ihren Aichgehalt Einfluß haben könnte, unterworfen worden und nun nicht von einem 
neuen Aichscheine begleitet sind, oder wenn in solchem Falle nicht auf dem alten Aichscheine 
die Beurkundung durch die betreffende Aichbehörde ersischtlich ist, daß die Reparatur den Aich- 
gehalt nicht geändert habe. 
Artikel 28. 
Alle Aichen und Aichscheine sollen in Centnern zu 100 Pfunden, gleich 50 Kilogram- 
men, ausgedrückt, alle Manifeste und Frachtbriefe in Ansebung der Gattung und des Maaßes 
der Waaren den Zollvorschriften entsprechend abgefaßt seyn. 
Artikel 29. 
Wer die Schifffahrts-Abgabe unterschlagen hat, wird neben der Nachzahlung der nicht 
oder zu wenig gezahlten Abgabe mit dem vierfachen Betrage derselben bestraft. 
» Artikel 30. 
In die gleiche Strafe verfällt: 
1) wer mit einem beladenen Schiff oder mit einem Floß vor der Zollstätte vorbeifährt, 
ohne anzuhalten und die schuldige Abgabe zu entrichten, so wie, wer zwar mit einem 
solchen Schiff oder mit einem Floß vor der Zollstätte angehalten, aber vor der Ver- 
zollung die Fahrt wieder fortgesetzt bat, ausgenommen in beiden Fällen, wenn der 
Schiffer oder Flößer nachweisen kann, daß er vurch dringende Gefahr zu diesem Be- 
nehmen gezwungen war, und wenn er nach Beseitigung derselben nicht gesäumt hat, 
mit seinen Papieren sich zur passirten Zollstätte zu begeben, um die Nachverzollung 
zu veranlassen; 
wer versucht hat, durch unrichtige oder unvollständige Angabe der Ladung den schuldi- 
gen Wasserzoll ganz oder zum Theil zu unterschlagen, ausgenommen, wenn vie Um- 
stände den Fehler als Folge eines bloßen Zufalls varstellen, oder wenn der Unter- 
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