Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Eigenmächtige Vorkehrungen, welche der Schiffer sich erlaubt, ohne die Steuerbeamten 
oder — in veren Abwesenheit oder Ermanglung — die Ortsobrigkeit vorher benachrichtigt 
und ihre Dazwischenkunft abgewartet zu haben, sind nur dann zu entschuldigen, wenn er be- 
weist, daß die Rettung des Schiffes oder der Ladung davon abhieng. 
Nimmt er die Güter wieder ein, so hat er davon weder Ein-, noch Aus= oder Durch- 
fuhrabgaben zu bezahlen. 
6 « Artikelss. 
Jedem Uferstaate bleibt es überlassen, für sein Stromgebiet zu bestimmen, ob und wo 
das bloße Anlegen von Schiffen und Flößen und unter welchen Bedingungen gestattet sepn 
solle, so wie auf die Nichtbeobachtung der Vorschriften hierüber beliebige Geldstrafen festzu- 
setzen. Diese Strafen sollen jedoch dann nicht eintreten, wenn ver Schisser oder Flößer er- 
weislich zur Vermeidung von Gefahr oder aus Mangel an Fabrwasser zur Anlegung gezwun- 
gen war und davon sogleich bei der nächsten Steuer= oder Orts-Behörde Anzeige gemacht hat. 
Artikel 39. 
Wenn ein Schiffer mit seiner Ladung einen Theil des Neckars betritt, wo die Hoheit 
über den Strom und, beide Ufer ungetheilt von einem Landesherrn ausgeübt wird, so kann 
er zur Sicherbeit gegen heimliche Einfuhr nur dazu verpflichtet werden, die Luken oder son- 
stigen Zugänge zu den Waarenräumen verbleien oder versiegeln zu lassen, oder nach dem 
Ermessen der Steuerbehörde Begleiter an Bord zu nehmen, welchen die Bewachung des 
Schiffs und der Ladung obliegt, oder sich auch beiden Formalitäten zugleich zu unterwerfen. 
Werden dem Schiffe Begleiter beigegeben, so dürfen diese unter keinem Vorwande vom 
Schiffer eine Vergütung verlangen oder annehmen. Nur soll ihnen der Schiffer das nöthige 
Feuer und Licht gewähren, auch sie an der Kost der Schiffsmannschaft Theil nehmen lassen, 
insofern diese ihre Kost auf vem Schiffe selost bereitet. 
Auch in denjenigen Theilen des Stroms, wo die einander gegenüber liegenden Ufer ver- 
schiedenen Landesherren angehören, können die vorstehenden Bestimmungen gleichmäßige An- 
wendbarkeit erhalten, wenn sich die betreffenden Landesherrschaften über ein gemeinschaftliches 
Steuerspstem vereinigt haben. 
Artikel 40. 
Wird bei stattsindender Verbleiung oder Verstegelung ver Luken oder der sonstigen Zu- 
gänge zu den Waarenräumen der Schifer genöthigt, wegen Wassermangels oder anderer 
außerordentlicher Umstände halber zu lichten oder einige Waaren überzuladen, welche nachher 
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