Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Artikel 49. 
Die über solche Rangfahrten abgeschlossenen Verträge sind zur Kenntniß der Regierung 
zu bringen, bedürfen aber keiner Bestätigung und keine Regierungsbehörde kann verlangen, 
daß vieselben durch sie vermittelt und die Frachtpreise mit ihrer Einwilligung festgesetzt werden. 
Sie find jevoch nur soweit wirksam, als sie mit keinem gebietenden oder verbietenden Gesetze 
im Widerspruch steben. 
Artikel 50. 
Einigen sich zwei Regierungen darüber, daß an bestimmten Tagen und Stunden ein 
Schiff von einem Orte abfahren soll, um Reisende, ihr Gepäck, ihre Wagen und auch Waaren 
an einen andern Ort zu führen, so hat dieses Schiff gleiche Rechte mit den übrigen, die den 
Strom befahren. 
Die Neckarufer-Regierungen werden überdieß durch geeignete Maßregeln für die Beförde- 
rung und den Schutz der Damypfschifffahrt, sowie dafür sorgen, daß aller Vortheil, welchen 
dieselbe zu versprechen scheint, dem Handelsstande gesichert werde. 
Sechster Eitel. 
Von den polizeilichen Vorschriften zur Sicherung der Schiffahrt 
und des. Handeleé. 
Artikel ö1. 
Fahrzeuge, welche ein Schiffer zum erstenmal zum Gütertransport gebrauchen will, 
sollen zuvöorderst von verpflichteten Sachverständigen untersucht und nur zugelassen werden, 
wenn sie für den Stromtheil, wofür sie bestimmt sind, tauglich befunden werden, dauerhaft 
gebaut, gut kalfatert und mit allem nöthigen Takelwerk und Schiffsgeräthe versehen, zur Auf- 
bewahrung der Güter angemessen eingerichtet sind und ihre Schiffsmannschaft aus einer zu 
ibrer Führung hinlänglichen Anzahl von Personen besteht. 
Zur Ladung von Kaufmannsgütern sollen nur solche Fahrzeuge zugelassen werden, die 
ein festes, ursprünglich bei dem Bau schon angebrachtes Gebörde (kein s. g. Windbord) von 
1½ Fus baben. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf vie zum Lichten belimmten Fahrzeuge. 
Die Untersuchung des Schiffes muß, so oft der Absender es nöthig findet, vorgenommen 
werden und jährlich wenigstens einmal geschehen.
	        
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