Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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D. Der Zoll von Brenn-, Nutz= und Bauholz wird, vorbehältlich einer gemeinschaftlich zu verab- 
redenden besseren Regulirung, nach dem Tarif erhoben, der im Jahr 1302 bestanden hat. 
Anmerkung. Bei Gegenfiänden, die nach vem allgemeinen Tarife oder nach den Ausnahmesätzen A. und B. zu 
verzollen find, aber nicht gewogen werden können, soll die Feststellung ihres Verbältnisses zum Gewicht 
Lach den für solche Fälle in Gemäßheit des Art. 21 der Rheinschifffahrts-Ordnung auf dem Rheine maß- 
Vebenden Gewichtstabellen gescheben. 
(gez.) Regenauer. von Kettner. Vervier de la Blaguiere. Vayhinger.
	        
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