Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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1) Von der K. Preußischen Regierung ist der Stadt Trier das Niederlagerecht bei- 
gelegt, und dieselbe zugleich zum Freihafen erklärt worden. 
Demgemäß werden alle auf der Mosel eingehenden und nach Trier bestimmten Waaren 
von dem Nebenzollamte erster Classe in Perl, welches schon jetzt die Befugniß zur Ausferti- 
gung von Begleitscheinen I. auf alle zu deren Erledigung kompetente Hauptämter der beiden 
westlichen Preußischen Provinzen hat, nach Maaßgabe der Vereinbarung über die Behandlung 
ves Götertransports und die Waaren-Abfertigung auf dem Rheine und dessen Nebenflüssen 
vom 8. Mai 1861 (Reg. Blatt von 1842, S. àA1) abgefertigt werden.“ 
In Beziehung auf den Waaren-Ausgang moselwärts ist dem Nebenzollamte in Perl die 
Befugniß beigelegt worden, die auf dasselbe gerichteten Begleitscheine I. über Waaren, welche 
auf der Mosel ausgehen sollen, ohne Einschränkung zu erledigen. 
2) Von der K. Bayerischen Regierung ist ebenfalls im Hinblick auf die vorgedachten 
Bestimmungen wegen Behandlung des Gütertransports rc. der bisber sogenannte „freie Lan- 
vungsplatz“ Rheinschanze in der Pfalz als Freihafen im Sinn und nach Maaßgabe der 
Rheinschifffahrts-Ordnung vom 31. März 1851 erklärt worden. 
Stuttgart den 7. Februar 1845. Herdegen. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die erledigte Rathsstelle bei ver Kreisregierung in Ell- 
wangen werden aufgefordert, sich binnen drei Wochen vorschriftmäßig bei dem gedachten 
Collegium zu melden. 
2) Die Bewerber um die erlevigte in der zweiten Besoldungsklasse stehende Oberamts- 
richtersstelle in Waiblingen haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K. Gerichtshofe in 
Eßlingen zu melden. 
5) Die Bewerber um das in zweiter Besoldungsklasse stehende Oberamt Maulbronn 
werden aufgefordert, binnen drei Wochen sich bei der Regierung des Neckarkreises vorschrift- 
mäßig zu melden. 
4) Die erledigte Stelle eines Dekans und Stadtpfarrers in Leonberg, deren Ein- 
kommen ssch nach den Preisen des Sportelgesetzes auf 1 100 fl. 52 kr. berechnet, ist wiever zu 
besetzen. Die dekanatsfähigen Bewerber um diese Stelle haben sich bei dem akademischen
	        
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