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1) Die bemittelten Festungs-Strafgefangenen, welche auf Rechnung der Straf-
Anstalt beköstigt werden, haben
a) je vom 15. April bis 15. Oktober k enlii, täglich einen Unterhaltungs-Kosten-
beitrag v0o zwanzig Kreuzern,
b) sodann vom 15. Oltober bie 14. April inschließlich, einen täglichen Beitrag von
—:; dreißig Kreuzern;
die bemittelten Festungs-Arrestanten aber, welche auf eigene Rechnung sich beköstigen,
zu a) einen täglichen Beitrag von .. . . zehen Kreuzern,
und zu b) vo . .. .. zywanzig Kreuzern
an die Casse der Straf= Anfialt zu ezahlen.
Daneben bleibt die besondere Aufrechnung eines außerordentlichen Aufwandes, namentlich
in Krankheitsfällen, vorbehalten. 6
2) Jene Beiträge sind immer je auf drei Monate, beziehungsweise bis zum Ablaufe
der Strafzeit, vorauszubezahlen.
5) Für die Bezahlung ver Unterhaltungskosten auf die ganze Dauer der Straßzeit ist
genügende Sicherheit zu leisten, welche mit dem eigenen Vermögen des Gefangenen, oder
für ihn durch Dritte gewährt werden kann.
4) Das Bezirks-Gericht, welchem die Einlieferung des Gefangenn obliegt, hat dafür
Sorge zu tragen, daß die Vorauszahlung (Pumt 2) keinem Anstande oder Aufschube unter-
liege, und daß solches geschehen, in der vorgeschriebenen Beitrags-Urkunde zu bemerken.
5) Bei der Beurtheilung der Beitrags-Pflichtigkeit eines Gefangenen ist die Ministerial-
Verfügung vom 2. November 1825, . 4 (Reg. Blatt S. 674) zu berücksichtigen. Uebrigens
sind unter dem Vermögen oder Einkommen eines Gefangenen, worüber verfügt werden kann,
nicht bloß baare Mittel, sondern alle Vermögens= oder Einkommenstheile zu verstehen, welche
ohne Verletzung der Rechte Dritter veräußert und zu Bezahlung der Beiträge verwendet wer-
den können.
6) Vom 15. März 1855 an sind vie Unterhaltungs-Beiträge der Festungs-Strafge=
fangenen und Festungs-Arrestanten nach vorstehenden Bestimmungen anzusetzen und zum Ein-
zuge zu bringen.
Stuttgart den 3. März 135.
Prieser.