Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

205 
1) Die bemittelten Festungs-Strafgefangenen, welche auf Rechnung der Straf- 
Anstalt beköstigt werden, haben 
a) je vom 15. April bis 15. Oktober k enlii, täglich einen Unterhaltungs-Kosten- 
beitrag v0o zwanzig Kreuzern, 
b) sodann vom 15. Oltober bie 14. April inschließlich, einen täglichen Beitrag von 
—:; dreißig Kreuzern; 
die bemittelten Festungs-Arrestanten aber, welche auf eigene Rechnung sich beköstigen, 
zu a) einen täglichen Beitrag von .. . . zehen Kreuzern, 
und zu b) vo . .. .. zywanzig Kreuzern 
an die Casse der Straf= Anfialt zu ezahlen. 
Daneben bleibt die besondere Aufrechnung eines außerordentlichen Aufwandes, namentlich 
in Krankheitsfällen, vorbehalten. 6 
2) Jene Beiträge sind immer je auf drei Monate, beziehungsweise bis zum Ablaufe 
der Strafzeit, vorauszubezahlen. 
5) Für die Bezahlung ver Unterhaltungskosten auf die ganze Dauer der Straßzeit ist 
genügende Sicherheit zu leisten, welche mit dem eigenen Vermögen des Gefangenen, oder 
für ihn durch Dritte gewährt werden kann. 
4) Das Bezirks-Gericht, welchem die Einlieferung des Gefangenn obliegt, hat dafür 
Sorge zu tragen, daß die Vorauszahlung (Pumt 2) keinem Anstande oder Aufschube unter- 
liege, und daß solches geschehen, in der vorgeschriebenen Beitrags-Urkunde zu bemerken. 
5) Bei der Beurtheilung der Beitrags-Pflichtigkeit eines Gefangenen ist die Ministerial- 
Verfügung vom 2. November 1825, . 4 (Reg. Blatt S. 674) zu berücksichtigen. Uebrigens 
sind unter dem Vermögen oder Einkommen eines Gefangenen, worüber verfügt werden kann, 
nicht bloß baare Mittel, sondern alle Vermögens= oder Einkommenstheile zu verstehen, welche 
ohne Verletzung der Rechte Dritter veräußert und zu Bezahlung der Beiträge verwendet wer- 
den können. 
6) Vom 15. März 1855 an sind vie Unterhaltungs-Beiträge der Festungs-Strafge= 
fangenen und Festungs-Arrestanten nach vorstehenden Bestimmungen anzusetzen und zum Ein- 
zuge zu bringen. 
Stuttgart den 3. März 135. 
Prieser.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.