Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

206 
2. Des Gerichtshofs für den Jaxtkreis. 
Bekanntmachung, betreffend die Bestätigung eines von den Mitgliedern der Freiherrlich v. Seckendorfs- 
Gutendschen Familie abgeschlossenen neuen Fidcicommiß-Vertrags. 
Die dermalen im Besitze und beziehungsweise Genusse des Ritterguts Unterdeufstetten, 
Oberamte Crailsheim, stehenden Mitglieder der Freiherrlichen Familie v. Seckendorff-Gutend, 
beiderlei Geschlechts, haben zu dem bereits bestehenden, auf das gevachte Rittergut sich bezie- 
benden, von dem Freiherrn v. Pfeil errichteten Familien-Fiveicommiß ein neues, bloß auf die 
Freiherrlich v. Seckendorff= Gutendschen Familien-Mitglieder sich beschränkendes Fideicommiß 
binzugefügt und diesem, neben einigen Capitalien, folgende Gebäude und Grundstücke einverleibt: 
à) ein einstockiges Bauernhaus, das sogenannte Wintersche Haus, zu Deusstetten mit 
vem dabei befindlichen, 1 Morgen großen sogenannten Spizgarten; 
b) eine zweibarnige Scheuer daselbst, welche als Zehent-Scheuer benutzt wird, mit dem 
dazu gehörigen Hofraume, Bauplatz und einem u## Morgen großen Wurzgarten; 
0) einen ##2 Morgen haltenden Wurzgarten, beim vormaligen Amtsdienershaus ebendaselbst; 
4) den eirca 11 Morgen großen, sogenannten Wolfs oder Hauberschen Acker auf Deuf- 
stetter Markung; 
e) ungefähr 224 Morgen Wald, das sogenannte Hahnenbolz, auf Matzenbacher Markung; 
s) die nunmehr zu Wald angelegte, etwa 41 Morgen Wiesen haltende sogenannte Edel- 
wiese, auf Matzenbacher Markung; 
g) den sogenannten Frankischen Wald, eirca 124 Morgen groß, auf derselben Markung; 
) ungefähr 31 Morgen Wald, das sogenannte Mühlbolz, auf Schönbronner Markung; 
i) den sogenannten Ellrichshausenschen Wald, im hohen Roth, oder Roggenbolz, circa 
124 Morgen; 
k) die obere und untere Kreuz= oder Schinderswiesen circa 12 Morgen groß. 
Seäimtliche Fideicommiß-Objecte können nach den Bestimmungen des neuen Statuts nur 
mit Zustimmung aller Berechtigten veräußert und in der Regel auch nur unter dieser Vor- 
aussetzung verpfändet werden. 
Die Suoccession in dieses neue Fideicommiß stebt allen ebelich adelichen Nachkommen der 
Constituenten, beiverlei Geschlechts, zu, und findet nach der gesetzlichen Erbfolge-Ordnung statt. 
Indem man dieß zur allgemeinen Kenntniß bringt, wird bemerkt, daß diesem neuen Fa- 
milien-Statut, unter Vorbehalt der Rechte jeves Dritten, heute die gerichtliche Bestätigung 
ertheilt worden ist. 
Ellwangen den 31. Januar 1845. Gaupp.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.