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2. Des Gerichtshofs für den Jaxtkreis.
Bekanntmachung, betreffend die Bestätigung eines von den Mitgliedern der Freiherrlich v. Seckendorfs-
Gutendschen Familie abgeschlossenen neuen Fidcicommiß-Vertrags.
Die dermalen im Besitze und beziehungsweise Genusse des Ritterguts Unterdeufstetten,
Oberamte Crailsheim, stehenden Mitglieder der Freiherrlichen Familie v. Seckendorff-Gutend,
beiderlei Geschlechts, haben zu dem bereits bestehenden, auf das gevachte Rittergut sich bezie-
benden, von dem Freiherrn v. Pfeil errichteten Familien-Fiveicommiß ein neues, bloß auf die
Freiherrlich v. Seckendorff= Gutendschen Familien-Mitglieder sich beschränkendes Fideicommiß
binzugefügt und diesem, neben einigen Capitalien, folgende Gebäude und Grundstücke einverleibt:
à) ein einstockiges Bauernhaus, das sogenannte Wintersche Haus, zu Deusstetten mit
vem dabei befindlichen, 1 Morgen großen sogenannten Spizgarten;
b) eine zweibarnige Scheuer daselbst, welche als Zehent-Scheuer benutzt wird, mit dem
dazu gehörigen Hofraume, Bauplatz und einem u## Morgen großen Wurzgarten;
0) einen ##2 Morgen haltenden Wurzgarten, beim vormaligen Amtsdienershaus ebendaselbst;
4) den eirca 11 Morgen großen, sogenannten Wolfs oder Hauberschen Acker auf Deuf-
stetter Markung;
e) ungefähr 224 Morgen Wald, das sogenannte Hahnenbolz, auf Matzenbacher Markung;
s) die nunmehr zu Wald angelegte, etwa 41 Morgen Wiesen haltende sogenannte Edel-
wiese, auf Matzenbacher Markung;
g) den sogenannten Frankischen Wald, eirca 124 Morgen groß, auf derselben Markung;
) ungefähr 31 Morgen Wald, das sogenannte Mühlbolz, auf Schönbronner Markung;
i) den sogenannten Ellrichshausenschen Wald, im hohen Roth, oder Roggenbolz, circa
124 Morgen;
k) die obere und untere Kreuz= oder Schinderswiesen circa 12 Morgen groß.
Seäimtliche Fideicommiß-Objecte können nach den Bestimmungen des neuen Statuts nur
mit Zustimmung aller Berechtigten veräußert und in der Regel auch nur unter dieser Vor-
aussetzung verpfändet werden.
Die Suoccession in dieses neue Fideicommiß stebt allen ebelich adelichen Nachkommen der
Constituenten, beiverlei Geschlechts, zu, und findet nach der gesetzlichen Erbfolge-Ordnung statt.
Indem man dieß zur allgemeinen Kenntniß bringt, wird bemerkt, daß diesem neuen Fa-
milien-Statut, unter Vorbehalt der Rechte jeves Dritten, heute die gerichtliche Bestätigung
ertheilt worden ist.
Ellwangen den 31. Januar 1845. Gaupp.