Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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b) Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung derjenigen Jünglinge, welche sich dem katholischen 
Schullehrerstande widmen wollen. 
Diejenigen Jünglinge, welche sich dem katholischen Schullehrerstande widmen wollen, 
haben sich spätestens bis zum 50. April v. J. bei dem K. katholischen Kirchenrath zu melden. 
Dieselben werden hiebei auf vie Vorschriften vom 12. März 1828, K. 6 — 10 (Reg. Bkatt 
S. 168) und vom 20. Februar 1327 (Reg. Blatt S. 32), mit dem Anfügen hingewiesen, 
daß alle Eingaben mit bestimmten Zeugnissen zu belegen sind, und das Zeugniß des Arztes 
insbesondere die Erklärung enthalten soll, ob die bisherige Entwicklung des Canwidaten keine 
Anlage zu einem Gebrechen, welches ihn für ven Schullehrerstand untüchtig machen würde, 
vermuthen lasse. 
Eine vorläufige Legitimation kann auch denjenigen Jünglingen zu Theil werden, welche 
im Mai d. J. das vierzehnte Jahr zurücklegen; es wird ihnen aber die Vorbereitungszeit erst 
vom 1. Mai des künftigen Jahres an gerechnet, weshalb sie auch nicht gehalten sind, früher 
bei dem Präparandenlehrer einzutreten. 
Zugleich ergeht an vie Pfarrgeistlichen die Aufforderung, solche Jünglinge, die mit guten 
Geistesgaben ein sittliches Betragen verbinden, und eine gute Erziehung genossen haben, und 
von christlich gesinnten Eltern abstammen, zur Meldung aufzumuntern, indem die Oberschul- 
behörde denselben die Bildungskosten möglichst zu erleichtern suchen wird. 
c) Bekanntm achung, die Aufnahme in das katholische Schullehrer-Seminar in Gmünd oder in eine 
Privat-Schullehrer-Bildungsanstalt betreffend. 
Diejenigen katholischen Schulpräparanden, welche auf den I. Mai d. J. den zweijährigen 
Vorbereitungskurs vollenden und die Aufnahme in das Schullehrer-Seminar in Gmünd oder 
in eine der Privat-Schullehrer-Bildungsanstalten zu Ehingen, Ellwangen, Ravensburg und 
Rottweil nachsuchen wollen, haben ihre diehfälligen Eingaben spätestens bis zum 50. April 
l. J. bei dem K. katholischen Kirchenrathe einzureichen. 
Die Bezirks-Schulinspektoren werden angewiesen, diese Eingaben nach den Bestimmungen 
der organischen Statuten für vas Schullehrer-Seminar vom 25. Februar 1825 (Reg.Blatt 
S. 22) §. 10, 11, 12 und der Bekanntmachung vom 20. Februar 1827 (Reg.Blatt S. 81) 
genau zu prüfen, und erforderlichen Falles berichtigen zu lassen. 
Diejenigen Candidaten, welche als Beitrag zu den Kosten ihrer Verpflegung im Seminar 
Auspruch auf ein Staatsstipendium machen, haben ein gemeinderäthliches Zeugniß, worin ihr 
 
	        
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