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und zwar ohne Rücksicht auf die Landesgrenze, in gerader Linie für Entfernungen bis 10 Mei-
len auf 6 kr. Conventionsmünze oder 7 kr. rhein. Währung, und für alle Entfernungen über
10 Meilen auf 12 kr. Conventionsmünze oder 15 kr. rhein. Währung festgestellt worden, nebst
welcher für den Durchgang vurch zwischenliegendes fremdes Postgebiet noch das ausländische
Transitporto erhoben wird.
Für Zeitungen und Journale, Brochüren, gedruckte Preis-Courante,
Musikalien und Cataloge, welche unter Kreuzband so geschlossen zur Aufgabe gebracht
werden, daß die Beschränkung dieses Inhalts sichtbar bleibt, ist ven dem gemeinschaftlichen
Porto nur der dritte Theil, in keinem Falle aber weniger als die halbe Tare für den ein-
fachen Brief zu entrichten, es darf jedoch dergleichen Kreuzbandsendungen nichts Geschriebenes
beiliegen.
Für Waarenmuster, welche Briefen bemerkbar beigeschlossen werden, ist von dem
gemeinschaftlichen Porto ebenfalls nur der dritte Theil, in keinem Falle aber weniger als die
Taxe für den einfachen Brief zu entrichten, es darf jedoch solchen Sendungen kein
schwererer als ein einfacher Brief beigeschlossen werden.
Für beiverlei Sendungen ist das Porto bei der Aufgabe zu
entrichten, wenn sie der vorstehenden Moveration theilhaftig
werden sollen.
Für die vurch Oesterreich transitirende Correspondenz nach und aus den südrussischen
Provinzen, dem Königreiche Polen, der Moldau, Wallachei, Serbien, Griechenland, den euro-
päisch= und astatisch-türkischen Provinzen, den Inseln ves mittelländischen Meeres, den sämt-
lichen nicht österreichisch-italienischen Ländern und den Barbaresken-Staaten bleibt zwar ver
bisherige Frankirungswang noch fortbestehen, und müssen vaher die Briefe nach diesen
Staaten noch ferner bei der Aufgabe bis zur österreichischen Grenze frankirt, Briefe nach
Pelen und Südrußland können aber auch durch Oesterreich bis an die polnische, resh. ruf-
sische Grenze frankirt werden, und es ist für diese Correspondenz das Porto ebenfalls nach
dem dermaligen österreichischen internen Briefporto-Tarife ermäßigt worden.
Die Briefaufgaben von Privatpersonen an J. J. Majestäten und die Mitglieder des
Allerdurchlauchtigsten österreichischen Kaiserhauses, so wie an K. K. österreichische öffentliche
Behörden und Stellen müssen bei der Aufgabe frankirt werren.
Frankfurt a. M. den 25. April 1845.
Freiherr v. Dörnberg.