Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Dritter Abschnit kk. 
Jährliche Ausbebung zu Ergänzung des aktiven Heeres. 
Erstes Kapitel. 
Von der aufzurufenden Altersklasse, den Aushebungs-Bezirken und der 
zu stellenden Mannschaftszahl. 
Art. 19. 
Altersklasse, welche der Aushebung unterliegt. 
Zur jährlichen Aushebung wird diejenige Altersklasse aufgerufen, welche im ersten Jahre 
der Diensipflicht steht (Art. 2). 
Die Jünglinge dieser Altereklasse heißen Militärpflichtige. 
Art. 20. 
Aushebungs-Bezirke. Gemeinde= und Bezirks-Angehörigkeit, in Absicht auf Militärpflicht. 
Jedes Oberamt bilvet einen Aushebungs-Bezirk. 
Die Gemeinde= und Bezirks-Angehörigkeit in Absicht auf Militärpflicht aber ist von dem 
Wohnsitze ver Eltern in der Art abhängig gemacht, daß Jeder in dem Orte aufzuzeich- 
nen, und in dem Bezirke zur Aushebung beizuziehen ist, wo der Vater seinen Wohnsitz auf- 
geschlagen, oder zur Zeit seines Todes, oder seiner Auswanderung, oder seines Wegzuges ins 
Ausland gehabt hat. 
Wenn die Mutter den Vater überlebt, oder, wen ! der Vater ohne die Mutter wegge- 
zogen oder ausgewandert ist, desgleichen bei Außerehelichen, entscheidet der Wohnsitz der Mutter. 
Militärpflichtige, auf welche keine der voranstehenden Bestimmungen passen (z. B. ohne 
ihre Eltern Eingewanderte, Findelkinder u. s. w.), sind in derjenigen Gemeinde aufzuzeichnen, 
der sie selbst nach den Gesetzen mit Heimathrecht angehören. 
Art. 21. 
Feststellung des jährlichen Bedarfo an Rekruten. 
Bei Bestimmung der Zahl der in Friedenszeiten jährlich auszuhebenden Rekruten (Trt. 7 
und 9) wird zunächst der regelmäßige Abgang zum Maßstab genommen; außerdem aber wer- 
den auch die bei der Aushebung entstehenden Ausfälle, ferner der zufällige Abgang in den 
Regimentern, so wie sich beide nach einem dreijährigen, vom Kriegs-Ministerium zu liquidiren- 
den Durchschnitte auf das Jahr ergeben, dergestalt berücksichtigt, daß vieser Betrag zu obiger 
Zahl hinzuzurechnen ist.
	        
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