Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Art. 55. 
Fortsetzung. 
Ein Militärpflichtiger, dem die Befugniß zugestanden worden ist, die Dauer der Militär- 
pflicht auf voranstehende Weise abkürzen zu dürfen, muß unmittelbar nach erfolgter Ein- 
reihung und Verpflichtung die bestimmte Erklärung abgeben, ob er den einjährigen 
Dienst sogleich, oder nach Maßgabe seiner Verhältnisse in einem der folgenden vier Jahre 
antreten wolle. 
Wer im ersten Jahre die einjährige Dienstzeit beginnt, tritt nach Vollendung der- 
selben alsbald auf Friedensdauer (Art. 52 letzter Satz) aus dem Militärverbande. 
Derjenige aber, der den wirklichen Antritt der einjährigen Dienstzeit hinaus schiebt, 
bleibt bis zu deren Erfüllung als Beurlaubter im Militärverbande. 
Art. 54. 
Ausdehnung der Begünstigung einfähriger Dienstzeit auf Freiwillige. 
Mit der in Art. 32 festgesetzten Abkürzung der Dienstzeit werden auch vor dem Eintritt 
in das militärpflichtige Alter solche junge Leute als Freiwillige zugelassen, denen für den Fall 
ihrer Aushebung jene Begünstigung zugestanden ist, vorausgesetzt, daß die Bedingungen 
der Art. 15 und 32 bereits zutreffen. 
Dergleichen Freiwillige haben aber, ohne Anspruch auf Sold oder sonstige Vergütung, 
die Kosten ihrer militärischen Bekleidung und ihrer Verpflegung selbst zu bestreiten. 
Art. 35. 
Zurücknahme der Begünstigung einjähriger Dienstzeit. 
Die zugestandene Beschränkung der Dienstzeit auf ein Jahr hört für diejenigen auf, 
welche vor zurückgelegtem fünfundzwanzigsten Lebensjahre zu einem Berufe übertreten, der in 
dem Art. 52 nicht begriffen ist, over der Fortsetzung ihres Berufs für unwürdig erklärt, over 
bei der Staatsdienstprüfung für immer abgewiesen worden sind. 
Sie unterliegen dann den Bestimmungen, welche in Art. 51 für den Fall der Zurück- 
nahme einer Zurückstellung enthalten sinr.
	        
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