Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Die Gebrechen, wegen welcher der Bezirks-Rekrutirungsrath Dienstuntüchtigkeit ausspre- 
chen kann, werden besonders namhaft gemacht. 
Art. 47. 
Rekurs gegen die Entscheidungen des Bezirks-Rekrutirungsraths. 
Wer sich durch eine Entscheidung des Bezirks-Rekrutirungsraths beschwert erachtet, hat 
das Recht der Berufung an den Ober-Rekrutirungsrath (Art. 28). 
Der Rekurrs gegen ein Erkenntniß, wodurch ein solcher Anspruch von dem Bezirks- 
Rekrutirungsrathe verworfen worden, muß bei Verlust dieses Rechtsmittels binnen drei Ta- 
gen, von dem Tage der Eröffnung des Erkenntnisses an, dem Oberamte mündlich oder 
schriftlich angemeldet, und zu dessen Ausführung, wenn sie nicht gleich mit der Anmeldung 
verbunden wird, dem Betheiligten durch das Oberamt eine angemessene peremtorische Frist 
anberaumt werden. 
Eine aufschiebende Wirkung ist mit der Berufung nicht verbunden. 
Dagegen soll Derjenige, welchem auf diesem Wege Befreiung oder Zurückstellung zuer- 
kannt worden, wenn er bereits eingereiht ist, ungesäumt wieder entlassen werden. 
Will aber ein Dritter, der sich betheiligt glaubt, das Erkenntniß, wodurch ein Militär- 
pflichtiger von der Aushebung befreit oder zurückgestellt worden ist, anfechten, so ist Berufung 
zuläßig, so lange, von dem Abschlusse der Contingentsliste an gerechnet, noch nicht vier 
Wochen verflossen sind. # 
Wird ein solches Erkenntniß aufgehoben, so ist, falls die Einreihung schon erfolgt wäre, 
die Entlassung desjenigen zu verfügen, der statt des Befreiten oder Zurückgestellten zum Con- 
tingent bezeichnet worden. 
Art. 48. 
Musterung. Allgemeine Verbindlichkeit der Militärpflichtigen zum Erscheinen bei derselben. 
Bei der Musterung müssen sämtliche Militärpflichtige per sönlich erscheinen. 
Ausgenommen von dieser Verbindlichkeit ist 
1) wer schon im Militärdienste steht, oder sich im Falle des Art. 75 befindet; 
2) wer bereits durch Erkenntniß des Bezirks-Rekrutirungsraths vom Eintritt in das 
Contingent nach Art. 45 und 36 entbunden worden ist; 
5) Jeder, für welchen genügende Bürgschaft geleistet worden ist, daß er, wenn die 
Reihe ihn treffen sollte, einen Ersatzmann stellen werde (Art. 91).
	        
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