Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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An die Stelle der als untüchtig Ausgeschiedenen (Art. 5),, der Befreiten (Art. 5), der 
wegen Familien-Verhältnisse Zurückgestellten (Art. 29 B. ö. 4.), und der zur nächsten Jahres- 
musterung Verwiesenen (Art. 51), treten viejenigen Aushebungsfähigen ein, welche in der 
Reihe der Loose folgen. 
Dagegen sind, wenn die Reihe sie trifft, außer den Freiwilligen (Art. 18, 34 und 75), 
als gestellt am Contingente aufzurechnen: die wegen Berufs Zurückgestellten (Art. 29 A. 1. 
und 2) desgleichen die bei der Musterung nicht erschienenen und vorläufig als diensttüchtig 
angenommenen Militärpflichtigen (Art. 48), vorausgesetzt, daß Letztere nicht innerhalb des zum 
Abschlusse der Contingentsliste festgesetzten Termins persönlich erschienen, und nach vorgängiger 
Besichtigung durch den Oberamtsarzt und einen Militärarzt von dem Ober-Rekrutirungsrath 
als dienstuntüchtig erklärt worden sind. 
An die Stelle solcher Militärpflichtigen, welche sich in einer Criminal-Untersuchung befin- 
den, oder ihrer Freiheit zur Strafe beraubt sind, darf, wenn die Reihe sie trifft, ebenfalls 
keine der folgenden Nummern nachrücken, vorbehältlich ihrer nachträglichen Einreihung nach den 
übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes. 
Sollten sonst zur Zeit des Abschlusses der Contingentsliste Fälle vorliegen, welche noch 
nicht vefinitiv entschieden werden können, so sind die in diesen Fällen begriffenen Militärpflich- 
tigen, so wie diejenigen, die eventuell an deren Stelle zu treten haben, bedingungsweise 
in die Contingentsliste einzutragen. 
Art. 56. 
Entbindung derer, welche die Ausbebung nicht getroffen, von der Militärpflicht. 
Nach erfolgtem Abschlusse der Contingentsliste ist die jährliche Aushebung als vollendet 
anzusehen. 
Diesenige Nummer ver Ziehungsliste jedes Bezirks, bis zu welcher sich das Contingent 
erstreckt, wird öffentlich bekannt gemacht. 
Die Inhaber der höheren Loosnummern. sind dadurch als entbunden von der Militärpflicht 
anzusehen, und treten alsbald in das Verhältniß der Landwehrpflicht über. 
Art. 57. 
Einreihung der zum Contingent bezeichneten Mannschaft. 
Die zum Contingent bezeichnete Mannschaft wird auf Anordnung des Kriegeministers, 
Behufs der Vertheilung unter die verschiedenen Truppentheile und Waffengattungen, an das 
zur Uebernahme bestimmte Militär-Commando abgegeben.
	        
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