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An die Stelle der als untüchtig Ausgeschiedenen (Art. 5),, der Befreiten (Art. 5), der
wegen Familien-Verhältnisse Zurückgestellten (Art. 29 B. ö. 4.), und der zur nächsten Jahres-
musterung Verwiesenen (Art. 51), treten viejenigen Aushebungsfähigen ein, welche in der
Reihe der Loose folgen.
Dagegen sind, wenn die Reihe sie trifft, außer den Freiwilligen (Art. 18, 34 und 75),
als gestellt am Contingente aufzurechnen: die wegen Berufs Zurückgestellten (Art. 29 A. 1.
und 2) desgleichen die bei der Musterung nicht erschienenen und vorläufig als diensttüchtig
angenommenen Militärpflichtigen (Art. 48), vorausgesetzt, daß Letztere nicht innerhalb des zum
Abschlusse der Contingentsliste festgesetzten Termins persönlich erschienen, und nach vorgängiger
Besichtigung durch den Oberamtsarzt und einen Militärarzt von dem Ober-Rekrutirungsrath
als dienstuntüchtig erklärt worden sind.
An die Stelle solcher Militärpflichtigen, welche sich in einer Criminal-Untersuchung befin-
den, oder ihrer Freiheit zur Strafe beraubt sind, darf, wenn die Reihe sie trifft, ebenfalls
keine der folgenden Nummern nachrücken, vorbehältlich ihrer nachträglichen Einreihung nach den
übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.
Sollten sonst zur Zeit des Abschlusses der Contingentsliste Fälle vorliegen, welche noch
nicht vefinitiv entschieden werden können, so sind die in diesen Fällen begriffenen Militärpflich-
tigen, so wie diejenigen, die eventuell an deren Stelle zu treten haben, bedingungsweise
in die Contingentsliste einzutragen.
Art. 56.
Entbindung derer, welche die Ausbebung nicht getroffen, von der Militärpflicht.
Nach erfolgtem Abschlusse der Contingentsliste ist die jährliche Aushebung als vollendet
anzusehen.
Diesenige Nummer ver Ziehungsliste jedes Bezirks, bis zu welcher sich das Contingent
erstreckt, wird öffentlich bekannt gemacht.
Die Inhaber der höheren Loosnummern. sind dadurch als entbunden von der Militärpflicht
anzusehen, und treten alsbald in das Verhältniß der Landwehrpflicht über.
Art. 57.
Einreihung der zum Contingent bezeichneten Mannschaft.
Die zum Contingent bezeichnete Mannschaft wird auf Anordnung des Kriegeministers,
Behufs der Vertheilung unter die verschiedenen Truppentheile und Waffengattungen, an das
zur Uebernahme bestimmte Militär-Commando abgegeben.