Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Desertirt aber der Einsteher, over hat er sich vorsätzlich zum Dienste unbrauchbar gemacht, 
oder selbst entleibt, oder ist derselbe in Gefolge eines Verbrechens und einer dadurch verwirk- 
ten Criminalstrafe aus dem Militärstande ausgestoßen worden, so wird die Kaution, mit 
Ausschluß seiner etwaigen Gläubiger, eingezogen, und zu Anschaffung eines andern Ersatzman- 
nes verwendet. 
Art. 83. 
Einstehen eines Bruders für den anderen. 
Ein Bruder darf für den anderen einstehen, sobald er das siebenzehnte Jahr zu- 
rückgelegt hat. 
Auch fällt bei demselben die Kautionsleistung, und der den Cxkapitulanten eingeräumte 
Vorzug weg. « 
Wenn der jüngere Bruder für den älteren einsteht, so wird dieses für einen Tausch in 
Absicht auf Erfüllung der Dienstpflicht im aktiven Heere angesehen, dergestalt, daß der ältere 
Bruder, wenn die Altersklasse des jüngeren zur jährlichen Aushebung aufgerufen wird, statt 
desselben dem Loose unterworfen ist. 
Im Uebrigen gelten bei dem Einstellen eines Bruders für den andern dieselben Bestim- 
mungen, wie bei dem Einstehen überhaupt. 
Art. 8. 
Stellung eines Ersatzmannes während der Dienstzeit. 
Während der Dienstzeit kann einem Dienenden nur aus sehr dringenden Gründen, die 
erst nach Ablauf der im Art 74 bestimmten Frist eingetreten sind, namentlich wegen Anfalls 
eines Guts, oder einer Erbschaft, oder wegen besonders günstiger Gelegenheit zu häuslicher 
Niederlassung, gestattet werden, auf die noch übrige Dauer seiner Dienstzeit, zum wenigsten 
aber auf die Dauer von ziwei Jahren, einen Ersatzmann zu stellen. 
Der Stellvertreter muß Erkapitulant seyn, außerdem aber die Eigenschaften der Waffen= 
gattung besitzen, welcher der Einsteller angehört. 
Die Festsetzung der Einstandssumme ist, vorbehältlich der obigen Bestimmungen über die 
Kaution (Art. 78), der Uebereinkunft ver Betheiligten überlassen. 
Art. 85. 
B. Stellvertretung im Landwehrdienste. 
Bei der Stellvertretung im Landwehrdienste finden die Bestimmungen der Art. 76—82, 
so weit nicht hiernach anders verordnet ist, verhältnißmäßig ebenfalls Anwendung.
	        
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