Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

352 
Wenn aber die Reihe ihn nicht getroffen hat, so ist er mit einer Geldstrafe bis zu fünf- 
zehn Gulden, oder mit Gefängniß bis zu acht Tagen zu belegen. 
Art. 91. 
Vergehen der Widerspenstigkeit, dessen Strafe und Folgen. 
Als widerspenstig ist, wenn das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt werden kann, zu 
behandeln: 
1) wer, nachdem er bei der Musterung abwesend gewesen, und zur Einreihung bestimmt 
worden ist, sich innerhalb der ersten dreißig Tage nach dem Musterungs-= 
terminé vor seiner Behörde nicht stellt; 
2)) derjenige, welcher bei der Musterung zwar erschienen, aber, nachdem er zum Contin= 
gent bezeichnet worden, der Einreihung durch Entweichung, oder sonst auf eigenmäch- 
tige Weise, sich entzieht; 
5) wer unter dem Versprechen, sich durch einen Ersatzmann vertreten zu lassen, von der 
Musterung weggeblieben ist (Art. 48, Ziff. 5), und diese Zusage weder erfüllt, noch 
sich innerhalb der obigen dreißigtägigen Frist persönlich gestellt hat. 
Art. 92. 
Fortsetzung. 
Den widerspenstigen Militärpflichtigen trifft 
1) Kreisgefängnißstrafe bis zu drei Monaten, wenn er untüchtig erfunden wird; 
2) wenn er aber tüchtig ist, neben dem Verluste des Rechts, sich bei seiner Einreihung 
durch einen Ersatzmann vertreten zu lassen, Dienstzeitverlängerung von einem bis 
zu zwei Jahren. Landwehrpflichtige werden mit Kreisgefängniß bis zu obiger 
Dauer bestraft. 
Die Strafe der Widerspenstigkeit ist nach den besondern Umständen des Falls, und mit 
Rücksicht auf die Dauer der Abwesenheit, auszumessen. 
Als erschwerender Umstand gilt die Annahme fremder Kriegsdienste. 
Art. 95. 
Fortsetzung. 
Folge der Widerspenstigkeit ist, daß das Vermögen der Abwesenden, auch wenn es erst 
während ihres strafbaren Zustandes angefallen ist, mit Beschlag belegt wird, und nicht eher 
freigegeben werden darf, bis nach der Zurückkunft des Abwesenden die in Absicht auf seine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.