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Person zu treffende Verfügung in Vollzug gesetzt, oder bis nach seinem Ableben, oder seiner
Todeserklaͤrung, das Recht der Erbfolge eingetreten ist.
Art. 94.
Entschuldigung des Ungehorsams und der Widerspenstigkeit.
Als entschuldigt ist zu betrachten, wer bei seiner Zurückkunft darzuthun vermag, daß er
vurch Ursachen, welche von seinem Willen unabhängig waren, an zeitiger Crfüllung seiner Dienst-
pflicht gehindert war, vorausgesetzt, daß er nach Beseitigung dieses Hindernisses nicht versäumt
bat, den Forderungen dieses Gesetzes alsbald Genüge zu leisten.
Die Behauptung, den in der Vorladung bestimmten Termin (Art. 38 und 64) nicht
gekannt zu haben, gereicht einem Militärpflichtigen nicht zur Entschuldigung, wohl aber einem
Landwehrpflichtigen, der mit Paß oder Wanderschein ins Ausland sich begeben, und zur Zeit
des Aufrufs der Landwehr in einer Lage sich befunden hat, von der anzunehmen ist, daß selbst
die allgemeine Vorladung nicht zu seiner Kunde gelangen konnte.
Art. 95.
Bestimmung wegen der Abwesenden, die in fremde Dienste getreten, oder ihre bleibende Wohnung
im Auslande genommen haben.
Wer vor zurückgelegtem Alter der Kriegsdienstpflicht in auswärtige Dienste tritt, oder
ohne Königliche Bewilligung seine bleibende Wohnung in einem fremden Staate nimmt,
bleibt, vorbehältlich der Bestimmung des Art. 60, Ziff. 3, fortwährend den Bestimmungen
dieses Gesetzes unterworfen.
Art. 96.
Verjährung der Strafe des Ungehorsams und der Widerspenstigkeit.
Die Strafe des Ungehorsams erlischt durch Verjährung in der Art, daß Untersuchung
deshalb nicht Statt findet, oder falls sie bereits verhängt war, einzustellen ist, wenn sich ergibt,
daß von dem Schlusse der Musterung, oder von der Zeit der letzten amtlichen Handlung an
gerechnet, sechs Jahre verflossen sind.
Zu Verjährung der Widerspenstigkeit aber wird ein Zeitpunkt von zwölf Jahren er-
fordert.
In diesen Zeiträumen wird auch die bereits erkannte Strafe durch Verjährung getilgt.
Uebrigens hebt die Verjährung nur vie Strafe, nicht aber die Mllicht der Dienstleistung auf.
Bis diese erfüllt ist, bleibt auch das Vermögen mit Beschlag belegt (Art. 95).
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