Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Art. 97. 
Strafe der Selbstverstümmelung. 
Wer, um dem Kriegsdienste zu entgehen, der Verstümmelung seines Körpers sich schuldig 
macht; desgleichen, wer, um seine Unbrauchbarkeits-Erklärung zu bewirken, durch künstliche 
Mittel Krankheits-Erscheinungen, z. B. Geschwüre, an seinem Körper bervorgebracht hat, 
soll gestraft werden: 
1) im Falle die Reihe ihn getroffen hat: 
"% a) mit Kreisgefängniß bis zu drei Jahren, wenn er seine Absicht erreicht, und die 
untüchtigkeits-Erklärung zum Dienste dadurch herbeigeführt hat; wenn er aber, ab- 
gesehen von der bewirkten Unbrauchbarmachung, auch aus einem andern Grunde 
von dem Eintritt in den Dienst hätte entbunden werden müssen, mit Kreisgefäng- 
niß bis zu einem Jahre; 
b) wenn der Versuch, sich unbrauchbar zu machen, nicht gelungen, und er tüchtig er- 
klärt worden ist, neben dem Verluste des Rechts, sich bei seiner Einreihung durch 
einen Einsteher vertreten zu lassen, mit Dienstzeitverlängerung von einem bis 
zu zwei Jahren; 
2) wenn den Pflichtigen die Reihe zum Eintritt in den Dienst nicht getroffen hat, nach 
dem Grade der Verschuldung mit Kreisgefängniß bis zu einem Jahr. 
Art. 98. 
Sonstige Vergehen der Kriegödienstpflichtigen in Aushebungssachen. 
Andere Vergehen, welche in Absicht auf Kriegsdienstpflicht begangen werden, z. B. Be- 
stechung, Fälschung u. s. w., sind nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu ahnden. 
Art. 99. 
Aufbhebung eines erschlichenen Erkenntnisses. 
Wenn ein Kriegsdienstpflichtiger auf den Grund wahrheitswidriger Urkunden oder Zeug- 
nisse, oder in Gefolge betrüglicher Handlungen, von dem Eintritt in den Dienst, wozu er sonst 
bestimmt worden wärc, entbunden worden ist, so soll, vorbehältlich der dadurch etwa auch für 
den Pflichtigen verwirkten Strafe, jenes Erkenntniß wieder aufgehoben werden, wofern nicht, 
von dem Zeitpunkte der Fällung desselben an, die gesetzliche Dienstzeit abgeflossen ist.
	        
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