Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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5. General-Direktion der K. Württembergischen Posten. 
Bekanntmachung, die Erleichterung des Correspondenzverkehrs mit dem vereinigten Königreiche 
Großbritannien und Irland 2c. betreffend. 
Vom I. Juni l. J. anfangend, werden hinsichtlich der nach vem vereinigten König- 
reiche Großbritannien und Irland selbst bestimmten und durch dasselbe transttirenden, 
übersecischen Correspondenz el vice versa: für deren Beförderung ver Weg über 
Frankreich von den Absendern gewählt wird, die nachfolgenden Bestimmungen bei 
den unter diesseitiger Verwaltung stehenden Posten zur Ausführung kommen. 
1) Die nach dem vereinigten Königreiche Großbritannien und Ir- 
land, so wie nach den brittischen Besitzungen in Nordamerika (Kanada, Neu- 
Braunschweig, Neu-Schottland, Prinz Eduards-Inseln, Neu-Fundland, Bermudische Inseln) 
bestimmten Briefe können auf dem Wege über Frankreich, von nun an nach der Wahl der 
Absender, entweder 
ganz unbe zahlt, oder 
ganz. bis zur Bestimmung frankirt 
abgehen. Eine theilweise Frankatur ist dabei nicht ferner zuläßig. 
2) Ferner können auf dem nämlichen Wege Briefe nach allen anderen über- 
seeischen brittischen Kolonien, Besitzungen und Postböreaux, entweder 
ganz unbezahlt, oder 
über See (d. h. bis zu den betreffenden überseeischen Häfen) frankirt, 
befördert werden, wobei ebenfalls eine sonstige theilweise Frankatur nicht gestattet ist. 
5) In gleicher Weise hat das Publikum in dem vereinigten Königreiche Großbritannien 
und Irland, und in den überseeischen brittischen Besitzungen k. die Befugniß, die nach dem 
Umfange der diesseitigen Postocrwaltung bestimmten Briefe nach Belieben entweder unbezahlt 
oder ganz bezahlt über Frankreich abzusenden. 
4) Nach und aus allen vorstehend unter 1, 2 u. 5 aufgeführten Ländern und Gegenden 
können Briefe auch unter Rekommandation über Frankreich befördert werden, wo- 
bei jedoch der Absender das diesseitige Porto einfach, das französische und 
brittische Porto bingegen doppelt voraus zu enrrichten hat. 
5) Bei allen vorerwähnten Correspondenzen finden bedeutende Porto-Ermäßi- 
gungen statt. ·
	        
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