Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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28. 
NRegierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Montag den 26. Juni 1843. 
Inhalt. 
Königliche Detrete. Gesetz über das Notariatswesen. — K. Verordnung, betreffend die Vollziebung des 
Gesetzes Über vas Notariatswesen. 
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Gesets, 
über das Notariatswesen. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden Konig von Württemberg. 
Nachvem seit Erscheinung des Erikts über vie Einrichtung der Gerichts-Notariate vom 
29. August 1819 und der die Vollziehung dieses Erikts betreffenden Verordnung vom 25. Mai 
1826 verschiedene Veränderungen eingetréten und namentlich in Beziehung auf das Sportel= 
wesen durch das Gesetz über die Notariats= Sporteln vom 4. Juli 18562 neue Bestimmungen 
ertheilt worden sind; so haben Wir Uns bewogen gefunden, vie gesetzlichen Vorschriften über 
das Notariatewesen auf den Grund der indessen gemachten Erfabrungen einer sorgfältigen 
Durchsicht zu unterwerfen und solche in ein Ganzes zusammen zu fassen, auch theilweise zu 
ergänzen und zu verbessern.
	        
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