Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Eine  Abweichung  von  dieser  Regel  ist  von  ver  Genehmigung  des  vorgesetzten  Gerichtshofs
  abhängig.
Art.  5.
Wahl  der  Mitglieder  des  Waisengerichts.

Der  Ortsvorsteher  ist  der  beständige  Vorsitzer  des  Waisengerichts.

Die  übrigen  Mitglieder  werden  von  drei  zu  drei  Jahren  vurch  den  Gemeinderath  aus
seiner  Mitte  gewählt;  die  Austretenden  köonnen  sogleich  aufs  Neue  gewählt  werden.

Orventlicher  Weise  geschieht  viese  Wahl  unter  der  persönkichen  Leitung  des  Bezirksrichters
  bei  der  periodischen  Visttation  der  Gemeinderäthe  (Eoikt  vom  51.  December  1318,  Nro.  V.
K.  192);  vie  in  der  Zwischenzeit  erledigten  Stellen  werden  von  dem  Gemeinderathe  provisorisch
  ersetzt.

Art.  5.
Jabl  der  zu  den  einzelnen  Geschäften  beizuzichenden  Waisenrichter.
Diejenigen  waisengerichtlichen  Verrichtungen,  welche  nicht  in  versammeltem  Waisengerichte

rorzunehmen  sind,  werden  von  Deputirten  des  Letztern  besorgt,  dere#l  Zahl  in  den  größern,
wie  in  den  kleineren  Gemeinden  auf  nachstehende  Weise  festgesetzt  wird:

1)  zu  Obsignationen  und  Resignationen  .  ...zwek,
2)  zu  Beibringens-,  Verlassenschafts=  und  Gant-  Iiwwenturen,  so  wie  zu  den  die  Stelle

der  Beibringens-Inventare  vertretenden  Eheverträgen  wpwuoeij;
5)  zu  den  Abhoͤren  der  Vormundschafts-Rechnungen  ..  gzz3sei;
)0  zu  den  Theilungs-Geschäften  und  Vermögens-Uebergabhben  dreis;

Diese  Zahl  kann,  wenn  sich  das  Theilungs-Geschäft  sogleich  an  die  Inventarisation
  der  Verlassenschaft  (Ziff.  2)  anknüpfen  läßt,  auch  schon  zu  letzterem  Geschäfte
beigezogen  werden.

5)  zu  Testaments-Eröffnungen  (Art.  24)  zwei;
6)  zu  vorläufiger  Bestellung  und  Verpfichung  von  Vormundern  und  Vermögens-Verwaltern
  für  bestimmte  Rechts-Geschäste  (Art.  10)  doereii.

Bei  Aufnahme  ver  Schätzung  der  Fahrniß  können  zu  den  Inventuren  statt  der  Waisenrichter
  auch  zwei  von  dem  Gemeinderathe  bestellte  und  verpflichtete  Schätzer  (Inventirer)
  beigezogen  werden.