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28.
NRegierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Montag den 26. Juni 1843.
Inhalt.
Königliche Detrete. Gesetz über das Notariatswesen. — K. Verordnung, betreffend die Vollziebung des
Gesetzes Über vas Notariatswesen.
Unmittelbare Königliche Dekrete.
A) Gesets,
über das Notariatswesen.
Wilheim,
von Gottes Gnaden Konig von Württemberg.
Nachvem seit Erscheinung des Erikts über vie Einrichtung der Gerichts-Notariate vom
29. August 1819 und der die Vollziehung dieses Erikts betreffenden Verordnung vom 25. Mai
1826 verschiedene Veränderungen eingetréten und namentlich in Beziehung auf das Sportelwesen
durch das Gesetz über die Notariats= Sporteln vom 4. Juli 18562 neue Bestimmungen
ertheilt worden sind; so haben Wir Uns bewogen gefunden, vie gesetzlichen Vorschriften über
das Notariatewesen auf den Grund der indessen gemachten Erfabrungen einer sorgfältigen
Durchsicht zu unterwerfen und solche in ein Ganzes zusammen zu fassen, auch theilweise zu
ergänzen und zu verbessern.