Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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28.
NRegierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Montag  den  26.  Juni  1843.
Inhalt.

Königliche  Detrete.  Gesetz  über  das  Notariatswesen.  —  K.  Verordnung,  betreffend  die  Vollziebung  des
Gesetzes  Über  vas  Notariatswesen.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Gesets,

über  das  Notariatswesen.

Wilheim,

von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Württemberg.

Nachvem  seit  Erscheinung  des  Erikts  über  vie  Einrichtung  der  Gerichts-Notariate  vom
29.  August  1819  und  der  die  Vollziehung  dieses  Erikts  betreffenden  Verordnung  vom  25.  Mai
1826  verschiedene  Veränderungen  eingetréten  und  namentlich  in  Beziehung  auf  das  Sportelwesen
  durch  das  Gesetz  über  die  Notariats=  Sporteln  vom  4.  Juli  18562  neue  Bestimmungen
ertheilt  worden  sind;  so  haben  Wir  Uns  bewogen  gefunden,  vie  gesetzlichen  Vorschriften  über
das  Notariatewesen  auf  den  Grund  der  indessen  gemachten  Erfabrungen  einer  sorgfältigen
Durchsicht  zu  unterwerfen  und  solche  in  ein  Ganzes  zusammen  zu  fassen,  auch  theilweise  zu
ergänzen  und  zu  verbessern.