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2) die Stellung, beziehungsweise die Revisson ver Vormundschafts= und Gant-Rech-
nungen (Art. õ1, 65);
5) die Gant-Verweisungen;
4) die Unterstützung des Bezirkerichters bei der diesem ohliegenden Aufsicht über das
Unterpfandswesen, sowie
5) bei den vor das Bezirksgericht gehörenden Inventur-, Theilungs-, Vormundschafts-
und Gant-Sachen der Eremten zweiter Classe (Art. 14).
C. Endlich hat der Notar die Mlegschaftsbücher zu führen; den Einzug, die Verrechnung
und Ablieferung ver von ihm angesetzten Sporteln zu besorgen; auch in Beziehung auf die
in die Orts-Registratur aufzunehmenden Inventur-, Tbeilungs= und Vormundschafts-Akten,
deren Aufbewahrung dem Gemeinderathsschreiber obliegt, die Aufsicht über viesen Theil der
gemeinveräthlichen Registratur zu übernehmen.
Art. 8.
Insbesondere der Gerichts-Notare.
Der Gerichts-Notar ist, unabhängig von der Wahl der Amtsversammlung, ordentlicher
Beisitzer des Bezirksgerichts unter den hiernach in Art. 30 enthaltenen Bestimmungen.
Die Bestimmung in K. 179 des IV. Edikte vom 31. December 1818 wegen des Aktua-
riats bei den Schulden-Liqguidationen wird vahin abgeändert, daß dasselbe, auch wenn diese an
rem Sitze ves Bezirksgerichts vorgehen, durch den Notar des Wohnorts des Gemeinschuldners
zu versehen ist, welchem eintretenden Falls die regulativmäßigen Diäten und Reisekosten ge-
bühren.
Der Gerichts-Notar ist endlich der gesetzliche Stellvertreter des Bezirkegerichts-Aktuars.
(Art. 29.)
Art. 9.
Nebenverrichtungen der Notarc.
Neben ihren amtlichen Geschäften sind die Gerichts= und Amts-Notare befugt, auch vie-
jenigen Verrichtungen, welche den immatrikulirten Notaren nach den bestehenden Verordnungen,
insbesondere der Notariats-Ordnung vom 25. Oktober 1808 (Reg. Blatt S. 561), zustehen,
auszuben, sofern sie nicht bei einer Angelegenheit amtlich einzuschreiten haben.
Art. 10.
Fortsetzung.
Für die Nebenverrichtungen der Notare (Art. 9) ist die Wahl des Notars dem persön-