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Register und Bücher, darf der Notar auch einem geprüften Gehülfen nur in dem Falle der
Bestellung des Letzteren zum Amtsverweser selbststänvig übertragen.
Ebenso kann der Gehülfe weder den Notar als Beisitzer des Bezirksgerichts, noch statt
des Notars den Gerichts-Aktuar vertreten.
Alle amtlichen Geschäfte der Notare oder ihrer gesetzlichen Stellvertreter sind von. den-
selben jedesmal mit eigenhändiger Namens-Unterschrift zu beurkunden; auch haben die Notare
die Arbeiten ihrer Gehülfen stets durch ihre Unterschrift anzuerkennen.
Art. 29.
Besondere Verrichtungen der Gerichts-Notarc.
Die Verpflichtung des Gerichts-Notars zur Stellvertretung des Gerichts-Aktuars
(Art. 8) beschränkt sich auf solche Verhandlungen, welche ein vollständig besetztes Gericht
erfordern.
Würde auch für den Gerichte-Notar ein Hinderniß eintreten; so ist das Bezirksgericht
befugt, einem der Gerichtsbeisitzer, welcher hiefür in Pflichten zu nehmen ist, die Führung des
Protokolls und die Besorgung der hiemit verbundenen, dem Gerichts-Aktuar obliegenden Ge-
schäfte bei den gedachten Verhandlungen zu übertragen.
Art. 30.
Fortsetzung.
Als Gerichtsbeisitzer kann der Gerichts-Notar (Art. 8), gleich den gewählten Bei-
sitzern, allen Sitzungen des Bezirkegerichts anwohnen; er ist jedoch in diesen Sitzungen nur
dann zu erscheinen verpflichtet, wenn die darin zu verhandelnden, oder zu entscheidenden
Rechtsstreitigkeiten einen Rechnungs-, Theilungs= oder einen andern, den notariatamtlichen Ge-
schäftskreis berührenden Gegenstand betreffen; ausckeschlossen ist er, wenn er zu der Aus-
richtung des den Streit veransassenden Rechtsgeschäfts selbst mitgewirkt hat.
Art. 51.
Beschränkung der Mitwirkung der Notare bei gerichtlichen Testamenten.
Von der Mitwirkung als Aktuare bei Errichtung gerichtlicher Testamente sind vie
Gerichts= und Amts-Notare ausgeschlossen.
Eine Ausnahme von dieser Regel findet alsdann Statt, wenn die Notare als Amtsver=
weser der Gerichts-Aktuare, oder als bestellte Rathsschreiber handeln.