Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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zu stellen, sind sic verpflichtet, sobald der Fall für zweifelhaft zu achten ist; und solche darf 
nie unterbleiben, wenn die Waisengerichte bei der Verlassenschaft eines Exemten zweiter Classe 
von der augenblicklichen Obsignation abstehen. 
Kommt die Obsignation einer Stelle zu, welche nicht zugleich auch vie ordentliche Thei- " 
lungsbehörde ist; so kann zwar jene unter den Voraussetzungen des Art. 52 von der augen- 
blicklichen Obsignation abstehen; darüber aber, ob die Obsignation wirklich unterbleiben könne, 
hat nur die Letztere zu erkennen. 
Art. 34. 
Beibringens-Inventur. 
Eine Beibringens-Inventur hat ganz zu unterbleiben, wenn jeder Grund 
zur Untersuchung des Beibringens beider Eheleute hinwegfällt, namentlich 
1) wenn unter den Neuverlobten die allgemeine Güter-Gemeinschaft bedungen, und 
durch den hierüber errichteten Vertrag sowohl die Summe des beiderseitigen Bei- 
bringens überhaupt, als auch vasjenige, was jedes von ihnen dereinst gegen seine 
Geschwister einzuwerfen over an seinem hinterfälligen Vermögen in Abzug zu 
bringen hat, hinreichend beurkundet wird; 
2) wenn vurch einen Ehevertrag jede Art von Güter-Gemeinschaft zwischen den Ehe- 
leuten ausgeschlossen ist, der Ehemann auf das gesetzliche Recht zur Verwaltung 
des Vermögens seiner Ebefrau verzichtet und eine Collations-Verbindlichkeit auf 
Seite beider Ehegatten nicht Statt findet. « 
Wenn nach den Bestimmungen des Ebe-Vertrags ver eheliche Gewinn oder Verlust nur 
einem der beiden Ebeleute allein zufallen soll; so darf nur das Beibringen des andern 
Theils vollständig beschrieben, das Vermögen jenes erstern aber nur in soweit untersucht wer- 
den, alo dessen Collations-Verbinrlichkeit orer die Richtigstellung des Verhältnisses gegen seine 
Eltern es erfordert. 
Art. 55. 
Fortsetzung. 
In allen Fällen, mithin auch namentlich bei der gesetzlichen Errungenschafts-Gemeinschaft, 
ist den Neuverlobten gestattet, ihr Beibringens-Inventar over den, die Stelle dieses Letzteren 
vertretenden Ehevertrag selbst (privatim) zu errichten und der zuständigen Behörde zu 
übergeben, welche das Inventar oder den Chevertrag, und zwar bei Nicht-Eremten mit Zu- 
ziehung des Notars (Art. 7) zu prüfen und noͤthigenfalls zu ergänzen hat.
	        
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