393
Art. 38.
Fortsetzung.
Die von den Betheiligten selbst (privatim) gefertigten Eventual= Dheilungen find jeden-
falls zur Prüfung und Solennisation der zuständigen Theilungs-Behörde vorzulegen.
Von den zu vieser Prüfung und Solennisation beizuziebenden drei Waisenrichtern können
die betheiligten Nicht-Exremten zwei Mitglieder selbst wäblen, und ebenso steht es den Exem-
ten zweiter Classe frei, die erforderlichen drei Gerichtsbeisitzer zu wählen.
Auch ist die ver schlossene Aufbewahrung eines privatim gefertigten Eventual-Theilungs=
Geschäfts unter Voraussetzung der Ausfertigung der für die Steuersatz= und Pfand-Behörde
erforderlichen offenen Urkunde gestattet (Art. 55).
Art. 39.
Real-Theilung.
Eine Real--Theilung unterbleibt
1) ganz,
a) bei der Beseitigung derselben durch einen Erbabfertigungs-Vertrag; «
d)beidemVorhanvenscyneincs einzigen volljährigen Erben. In diesem Fall
kann seroch die Aufnahme eines Vermögens- Inventars nur dann unterlassen
werden, wenn kein Dritrer dadurch auf irgend eine Weise gefährdet und die
Ausmittlung des Betrags der Erbschaft sonst in keinerlei Hinstcht nothwendig ist,
namentlich wenn der einzige volljährige Erbe entwever unverbeirathet, oder wenn,
obgleich derselbe in der Ebe lebt, dennoch eine Kenntniß darüber, ob und was
ein Ehegatte während der Ehe ererbt habe, in Beziebung auf die zwischen dem
Erben und seinem Ehegatten bestehenden ehelicbhen Vermögens-Verhältnisse ohne
Werth ist. ·
2) Ein Ausschub einer Real-Tbeilung ist auf Verlangen der Betheiligten in denjeni-
gen Fällen zu gestatten, in welchen die Kinder, und zwar bei minderjäbrigen, nach
vorheriger Erhebung ihres Erbtheils im Allgemeinen, unter Zustimmung ihrer
Pfleger und Genehmigung rer vormunyschaftlichen Bebörde, nach dem Tode ver
Eltern die Gemeinschaft unabgetbeilt fortsetzen wollen.
5) Wenn rer Zustand der Verlassenschaft auf andere Weise (Art. 57) vollkommen
. in' Reine gesetzt ist; se kann bierauf ohne förmliche Inventur die Verlassenschafts-
Theilung gegründet werden.