Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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. Art. 40. 
Fortsetzung. 
Die öffentliche Vornahme der Realtheilung, oder je nach dem Verlangen der 
Betheiligten die öffentliche Vornahme der Verlassenschafts-Inventur ist unter denselben Vor- 
aussetzungen, wie dieses bei Eventual-Theilungen (Art. 37) bestimmt ist, zu erlassen. 
Zu privativer Fertigung von elterlichen Vermögens-Uebergaben, welche die 
Wirkung einer Erbtheilung haben, wird bei Nicht-Exemten, auch wenn sämtliche Betheiligte 
varüber einverstanden sind, und die Einwilligung der Minderjährigen und anderer unter Cu- 
ratel stehenden Personen durch ihre Pfleger und die zuständige vormundschaftliche Behörde 
bekräftigt ist, noch ein Erkenntniß des Gemeinderaths erfordert. 
Eremte können derartige Vermögens-Uebergaben, sobald die Betheiligten darüber einver- 
standen sind, und die Einwilligung der Minderjährigen und anderer unter Curatel stehenden 
Personen durch ihre Pfleger und die zuständige vormundschaftliche Behörde bekräftigt ist, ohne 
vorgängiges Erkenntniß der Theilungs-Behörde privatim vornehmen. « 
Art. 41. 
. Fortsetzung. 
Ueber eine solche Privat-Theilung, so wie über eine deren Stelle vertretende Verms- 
gens-Uebergabe ist jevoch jedesmal eine ordentliche Urkunde zu verfassen, und zur Prüfung 
und etwa nöthigen Ergänzung der Theilungs-Behörde zu übergeben, welche auf dieselbe Weise, 
wie bei Eventual-Theilungen (Art. 58), durch Wahl der Betheiligten zusammeengesetzt werden 
kann. . 
Gleiche Grundsätze, wie bei der verschlossenen Aufbewahrung der privatim gefertigten 
Eventual-Theilungs-Geschäfte, finden auch bei den Realtheilungs-Geschaften derselben Art Statt. 
Art. 42. 
Erkenntniß über Abweichung von der ordentlichen Behandlungsweise eines Geschäfts. 
Darüber, ob nach den in den Art. 54 —41 ertheilten näheren Bestimmungen das gänz- 
liche Unterbleiben oder der Aufschub, oder die Selbstfertigung eines Geschäfts Statt finde, 
haben in den betreffenden Fällen bei Nicht-Eremten (mit Ausnahme der Vermögens-Ueberga- 
ben Art. 40) die Waisengerichts-Collegien, unter Zuziehung des Notars, bei Eremten zreiter 
Classe vie Bezirks-Gerichte, bei Eremten erster Elasse vie Pupillen-Senate der Ober-Grrichte 
zu erkennen.
	        
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