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. Art. 40.
Fortsetzung.
Die öffentliche Vornahme der Realtheilung, oder je nach dem Verlangen der
Betheiligten die öffentliche Vornahme der Verlassenschafts-Inventur ist unter denselben Vor-
aussetzungen, wie dieses bei Eventual-Theilungen (Art. 37) bestimmt ist, zu erlassen.
Zu privativer Fertigung von elterlichen Vermögens-Uebergaben, welche die
Wirkung einer Erbtheilung haben, wird bei Nicht-Exemten, auch wenn sämtliche Betheiligte
varüber einverstanden sind, und die Einwilligung der Minderjährigen und anderer unter Cu-
ratel stehenden Personen durch ihre Pfleger und die zuständige vormundschaftliche Behörde
bekräftigt ist, noch ein Erkenntniß des Gemeinderaths erfordert.
Eremte können derartige Vermögens-Uebergaben, sobald die Betheiligten darüber einver-
standen sind, und die Einwilligung der Minderjährigen und anderer unter Curatel stehenden
Personen durch ihre Pfleger und die zuständige vormundschaftliche Behörde bekräftigt ist, ohne
vorgängiges Erkenntniß der Theilungs-Behörde privatim vornehmen. «
Art. 41.
. Fortsetzung.
Ueber eine solche Privat-Theilung, so wie über eine deren Stelle vertretende Verms-
gens-Uebergabe ist jevoch jedesmal eine ordentliche Urkunde zu verfassen, und zur Prüfung
und etwa nöthigen Ergänzung der Theilungs-Behörde zu übergeben, welche auf dieselbe Weise,
wie bei Eventual-Theilungen (Art. 58), durch Wahl der Betheiligten zusammeengesetzt werden
kann. .
Gleiche Grundsätze, wie bei der verschlossenen Aufbewahrung der privatim gefertigten
Eventual-Theilungs-Geschäfte, finden auch bei den Realtheilungs-Geschaften derselben Art Statt.
Art. 42.
Erkenntniß über Abweichung von der ordentlichen Behandlungsweise eines Geschäfts.
Darüber, ob nach den in den Art. 54 —41 ertheilten näheren Bestimmungen das gänz-
liche Unterbleiben oder der Aufschub, oder die Selbstfertigung eines Geschäfts Statt finde,
haben in den betreffenden Fällen bei Nicht-Eremten (mit Ausnahme der Vermögens-Ueberga-
ben Art. 40) die Waisengerichts-Collegien, unter Zuziehung des Notars, bei Eremten zreiter
Classe vie Bezirks-Gerichte, bei Eremten erster Elasse vie Pupillen-Senate der Ober-Grrichte
zu erkennen.